39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)
Für die Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages (Bausparprämie) hat die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung zu übermitteln (§ 5 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005):- Bezeichnung der Bausparkasse,
- Nummer des Bausparvertrages,
- Name des Abgabepflichtigen,
- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde keine Sozialversicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Adresse des Abgabepflichtigen,
- Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner keine Sozialversicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind keine Sozialversicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen,
- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge),
- Vertragsbeginn des Bausparvertrages,
- Ende der Prämienbegünstigung.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
