höchstens 7.300,00 Euro | 6% |
mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro | 8% |
mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro | 10% |
mehr als 36.400,00 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und/oder
- für jedes Kind (§ 106 EStG 1988) oder
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und die Einkünfte des (Ehe-)Partners den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen (siehe Rz 773 und 774).
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Rz 838 bis 838g),
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Rz 873 ff),
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (Rz 857 ff),
- Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Rz 841), und
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung (Rz 839 ff).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988