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7.2.2.3. Aufzeichnungspflichten

BMF2024-0.127.13710.4.2024

Die VSt-Ges beinhalten jeweils eigene Aufzeichnungsvorschriften für die unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten.

Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag (Abschnitt 6.1.2.1.).

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können. Hinsichtlich der elektronischen Führung von Büchern sind die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 BAO zu beachten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass für verbrauchsteuerliche Zwecke gesondert Aufzeichnungen geführt werden.

Die VSt-Ges sehen unterschiedliche Aufzeichnungsinhalte vor (siehe nachfolgend), die aber jeweils dieselben Zwecke erfüllen sollen.

Aufzeichnungen dürfen auch im Ausland geführt werden. Sie sind auf Verlangen des Zollamtes im Steuergebiet zur Verfügung zu halten. Die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss auch bei Führung der Aufzeichnungen im Ausland ohne Erschwernisse möglich sein.

zB §§ 71 ff AlkStG 2022

§§ 131, 132 BAO

7.2.2.3.1. Herstellungsbetrieb

Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

7.2.2.3.2. Lagerbetrieb

Der Inhaber eines Lagerbetriebs hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

7.2.2.3.3. Registrierter Empfänger

Der registrierte Empfänger hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW unter Steueraussetzung aus anderen MS bezogen wurden.

7.2.2.3.4. Verwendungsbetrieb

Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

7.2.2.3.5. Versandhändler

Versandhändler haben Aufzeichnungen über den Versand zu führen, aus denen hervorgehen muss

7.2.2.3.6. Andere Verfahrensbeteiligte

Registrierte Versender, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger, Beauftragte, Sicherheitsleister haben Aufzeichnungen zu führen über alle Umstände, die für die Erhebung der Verbrauchsteuer von Bedeutung sind.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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