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4. Steuerrechtlich freier Verkehr

BMF2024-0.127.13710.4.2024

4.1. Allgemeines

VstW, die dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Das gleiche gilt für jene vstW, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens im Steuergebiet hergestellt werden.

Der Status des steuerrechtlich freien Verkehrs richtet sich nach der Rechtslage des MS in dem sich die vstW befinden. Der verbrauchsteuerrechtlich freie Verkehr ist vom zollrechtlich freien Verkehr zu unterscheiden.

VstW befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für sie weder die Steuer ausgesetzt ist, noch die vstW einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 UZK erhalten haben. Dies schließt Fälle ein, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens in Besitz gehalten oder gelagert werden und für die noch keine Verbrauchsteuer erhoben wurde (EuGH 05.04.2001, C-325/99 , Van de Water).

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführt sind auch jene vstW, die Gegenstand von Unregelmäßigkeiten waren. Die vstW werden im Zusammenhang mit der Unregelmäßigkeit aus dem Steueraussetzungsverfahren entnommen und gelangen mit dieser Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Bei der Einfuhr werden vstW im Regelfall gleichzeitig in den zollrechtlich freien Verkehr und in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr überführt (Abschnitt 5.1.3.). Die Einfuhrregelungen lassen anstelle einer solchen gleichzeitigen Überführung aber auch zu, dass direkt im Anschluss an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr das Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt wird.

Die Beurteilung, ob sich eine vstW im steuerrechtlich freien Verkehr befindet oder nicht, ist vor allem für die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bei Verbringungen innerhalb der Union (Abschnitt 4.4.) sowie für die Entstehung der Verbrauchsteuer von Bedeutung (Abschnitt 6.1.3.).

Im Allgemeinen werden die vstW durch einen der folgenden Vorgänge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt:

Art. 33 SystemRL

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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