3.13.1. Durch Terminverlust
Eine Zahlungserleichterung erlischt durch Terminverlust wegen- Nichteinhaltung eines Ratentermins oder
- Nichteinhaltung einer in den Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides aufgenommenen Bedingung.
3.13.1.1. Ein Terminverlust wird insbesondere in folgenden Fällen (zunächst) nicht wahrgenommen:
- Dem Finanzamt gelangt der Eintritt des Terminverlustes nicht zur Kenntnis.
Beispiel:
Die USt-Vorauszahlungen, deren vollständige und pünktliche Entrichtung Bedingung für die Zahlungserleichterung ist, werden in zu geringer Höhe bezahlt, eine USt-Voranmeldung über den richtigen USt-Vorauszahlungsbetrag wird jedoch nicht eingereicht.
- Anwendungsfall des § 230 Abs. 5 BAO:
- Ein Rückstandsausweis darf höchstens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen ist (siehe Ausführungen zu § 230 Abs. 5 BAO).
3.13.2. Ohne Terminverlust
Im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides ist für folgende in der Regel dem unmittelbaren Einfluss des Abgabepflichtigen entzogene Fälle ein Erlöschen vorzusehen:- Hinsichtlich der für die Schuldigkeit etwa gepfändeten Gegenstände wird wegen einer anderen Verbindlichkeit verwaltungsbehördlich (durch eine Abgabenbehörde oder durch eine andere Verwaltungsbehörde) oder gerichtlich ein Verfahren zur zwangsweisen Verwertung eingeleitet.
- Die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, an der für die Schuldigkeit ein gesetzliches Pfandrecht besteht oder auf der sie besichert ist, oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung des Unternehmens, durch dessen Betrieb die Schuldigkeit begründet wurde, wird eingeleitet.
- Über das Vermögen des Abgabenschuldners wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
- Der Abgabenschuldner stirbt.
3.13.3. Außerkrafttreten der Zahlungserleichterung durch Vollstreckungsbescheid
Kommen während der Zufristung Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabenschuld zu gefährden oder zu erschweren drohen, so ist gemäß § 230 Abs. 7 BAO mit Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheides treten Zahlungserleichterungen außer Kraft.Auch die mit einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung zwingend verbundene Hemmungswirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) wird mit der Bekanntgabe eines Vollstreckungsbescheides beseitigt.3.14. Wiederaufleben der Zahlungserleichterung
In den Fällen des § 214 Abs. 5 BAO wird ein etwaiger Terminverlust (§ 230 Abs. 5 BAO) rückgängig gemacht und lebt eine davon betroffene Zahlungserleichterungsbewilligung ohne neuerliche Antragstellung wieder auf.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961