Eine Prüfung der rechtlichen Rahmenbestimmungen für die Ausfuhr von tierischem Protein, das zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, hat folgendes ergeben:
- Gemäß § 10 Z 2 des Tiermehl-Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen mit der Vollziehung des Tiermehl-Gesetzes betraut.
- Gemäß § 1 des Tiermehl-Gesetzes (in der Fassung der Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004) wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verwendet werden.
- § 4 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes enthält u.a. ein Ausfuhrverbot für verarbeitete tierische Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes (in der Fassung der Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004) gilt dieses Verbot nicht für Produkte, die einem zulässigen Verwendungszweck gemäß § 3 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes (in der Fassung der Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004) zugeführt werden, wobei dort auf die Ausnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwiesen wird.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgehoben worden. Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 regelt die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte. Eine Überwachung und Mitwirkung des Zolls an diesen Bestimmungen sieht diese Verordnung nicht vor.
- Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten. Diese Verordnung sieht ausschließlich Kontrollmaßnahmen durch die "zuständigen Behörden" (insbesondere die Futtermittelkontrollbehörden) vor und normiert keine Überwachungs- und Mitwirkungspflicht des Zolls.
- Das Zollrecht, insbesondere der UZK und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, sehen für die Ausfuhr von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln auch keine über die allgemeinen Zollkontrollen hinausgehenden Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen durch die Zollbehörde vor.
Da für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten im EU-Recht nunmehr ausschließlich Kontrollmaßnahmen durch die "zuständigen Behörden" und keine spezifischen Überwachungs- und Mitwirkungsverpflichtungen durch die Zollbehörde vorgesehen sind, wird die Arbeitsrichtlinie verarbeitete tierische Proteine (VB-0321) aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Mai 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Tiermehl-Gesetz, BGBl. I Nr. 143/2000 |
Schlagworte: | Tiermehl, tierische Proteine |
Verweise: | VB-0321 |