Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung und das Verfahren sind mit Verordnung BGBl. II Nr. 296/2005 idgF festgelegt.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988