Beispiel 1:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 200 Euro für die Versicherungsprämien als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende Viertel dieser Ausgaben (das sind 50 Euro) das Sonderausgabenpauschale nicht übersteigt, sind 60 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 2.000 Euro für die Wohnraumsanierung als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende Viertel dieser Ausgaben (das sind 500 Euro) das Sonderausgabenpauschale übersteigt, sind 500 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 1.000 Euro für Steuerberatungskosten und 100 Euro für Kirchenbeiträge als Sonderausgaben geltend. Insgesamt sind daher 1.000 Euro plus 100 Euro plus 60 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel:
Angaben wie Beispiel 2 zu Rz 596.
Der Freibetragsbescheid weist nicht 500 Euro, sondern 440 Euro (das sind 500 Euro abzüglich 60 Euro) aus.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988