3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
3.1. Allgemeine Dokumentationsvorschriften
Für Geschäftseinheiten, welche nicht die Schwellenwerte des VPDG überschreiten, besteht keine Verpflichtung, bei der Verrechnungspreisdokumentation die durch das VPDG sowie durch die VPDG-DV vorgegebene Struktur (Local File, Master File und länderbezogener Bericht) nachzuvollziehen (siehe Rz 428). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Verweis auf die OECD-VPL und das darin ebenso verankerte dreistufige Dokumentationskonzept (Z 5.16 ff OECD-VPL). Eine Geschäftseinheit kann jedoch eine nach den Bestimmungen der BAO zu führende Dokumentation freiwillig an diese Vorschriften anlehnen. Hinsichtlich des Umfangs und der Struktur der Dokumentation wird aber nicht derselbe Maßstab anzulegen sein wie bei Geschäftseinheiten, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten.Der erforderliche Umfang der Verrechnungspreisdokumentation ist im Einzelfall zu beurteilen und ist nicht nur durch den Umfang der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen selbst bestimmt, sondern vor allem auch durch die Komplexität des jeweiligen Sachverhalts sowie durch die Branche. Für Verrechnungspreisfälle besteht dabei ein gewisser Mindestinformationsbedarf, weshalb sich jede Verrechnungspreisdokumentation an folgenden Punkten orientieren sollte:- Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Kurzbeschreibung der Unternehmens- und Geschäftsstrategie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse);
- Beschreibung der zu beurteilenden konzerninternen Transaktionen (Geschäftsbeziehungen) nach Art und Umfang;
- Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns;
- Auflistung der wahrgenommenen Funktionen, des eingesetzten Vermögens und der übernommenen Risiken (Funktions- und Risikoanalyse, siehe im Detail Rz 415 ff);
- Begründung für die Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode und Darstellung der Angemessenheit der Verrechnungspreise (unter Hinweis auf mögliche Fremdgeschäfte oder auf fremde Unternehmen, die vergleichbare Geschäfte tätigen); und
- Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 10 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
- Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen, ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1
