1. Teil: Multinationale Konzernstrukturen
1.3. Konzerninterner Leistungsverkehr
1.3.5. Kostenverteilungsverträge (Poolumlageverträge)
Ein auf Grund eines KVV geleisteter Beitrag (KVV-Umlage, Poolumlage) kann steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als er den Fremdpreis für die aus dem KVV bezogenen Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Der Fremdvergleichsgrundsatz schließt es aber nicht aus, Beiträge zu Forschungs- und Entwicklungs-KVV, die sich als erfolglos erweisen, steuerlich anzuerkennen. Die KVV-Umlage ist von der Konzernumlage (Rz 99) zu unterscheiden, die lediglich eine vereinfachte Form der Abrechnung eines konzerninternen Leistungsaustauschs bezeichnet.Damit die Bedingungen eines KVV dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, muss der Wert der Beiträge der KVV-Teilnehmer dem entsprechen, was unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen aufgrund ihres Anteils an den voraussichtlichen Gesamtvorteilen, die sie vernünftigerweise aus der Vereinbarung erwarten, beizutragen bereit gewesen wären (Z 8.12 OECD-VPL).Ausgangsbasis für die Ermittlung des Wertbeitrags der einzelnen KVV-Teilnehmer sind die tatsächlichen direkten und indirekten Kosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen (zB Kosten für die erbrachten Dienstleistungen, für bereits bestehende oder herzustellende Wirtschaftsgüter oder immaterielle Werte). Die Beiträge müssen im Allgemeinen aufgrund ihres Werts im Zeitpunkt der Beitragsstellung bewertet werden, wobei die wechselseitige Risikoteilung sowie die Art und der Umfang der entsprechenden von den KVV-Teilnehmern erwarteten Vorteile zu berücksichtigen sind (Z 8.25 OECD-VPL). Es bestehen keine Bedenken, nur die Kosten ohne Gewinnaufschlag zu verrechnen, wenn die Differenz zwischen dem fremdvergleichskonformen Wert und den Kosten vergleichsweise unerheblich ist (Z 8.28 OECD-VPL; zB bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, vgl. Bsp. 2 im Anhang zu Kapitel VIII der OECD-VPL). Werden hingegen von einem KVV-Teilnehmer bereits existierende (immaterielle) Wirtschaftsgüter beigetragen, so sind diese jedenfalls mit dem Wert im Zeitpunkt des Beitrags anzusetzen, sodass eine Ermittlung auf Kostenbasis keine verlässliche Grundlage für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bietet (Z 8.28 OECD-VPL). Da der Wert des relativen Anteils jedes KVV-Teilnehmers an den Beiträgen seinem Anteil an den erwarteten Vorteilen entsprechen muss, können Ausgleichszahlungen erforderlich sein, um diese Übereinstimmung zu erzielen. Die Beiträge und die erwarteten Vorteile sind immer über die Gesamtlaufzeit des KVV (allenfalls auch Wirtschaftsjahr übergreifend) zu betrachten.Beispiel:
Die Gesellschaften der M-Gruppe, A, B und C, sind in verschiedenen Ländern ansässig und haben bisher Eigenforschung betrieben. Um Doppelungseffekte zu vermeiden, schließen sie einen Entwicklungs-KVV ab, dem zufolge die Forschung bei A und B angesiedelt wird. Die Kosten von A betragen 100, jene von B 20. C trägt ein von einem fremden Dritten zeitnah erworbenes Patent bei (Marktwert = 300). Die ebenso konzernzugehörige Gesellschaft D erbringt Unterstützungsleistungen, wodurch ihr Kosten iHv 60 entstehen. D steht eine fremdübliche Vergütung in Höhe von 5% der Kosten zu. Die Gesellschaften A, B und C partizipieren am Ergebnis des Entwicklungs-KVV zu gleichen Teilen.
Da nur A, B und C Vorteile aus dem KVV erwarten können und auch das Risiko für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit kontrollieren, sind sie als KVV-Teilnehmer anzusehen. D leistet lediglich eine Unterstützungsleistung und wird nicht am Ergebnis des KVV partizipieren können. Daher ist sie kein KVV-Teilnehmer; ihre Dienstleistung ist fremdüblich zu vergüten. Die von A, B und C geleisteten Beiträge sind mit deren fremdüblichen Werten anzusetzen, wobei für die Beiträge von A und B ein fremdüblicher Aufschlag iHv 10 % auf die Forschungskosten angenommen wird. Der Marktwert des Patents entspricht dem Fremdvergleichspreis (auf Basis der Preisvergleichsmethode). Alle Beiträge sowie das Fremdleistungsentgelt an D werden addiert und sodann auf die drei KVV-Teilnehmer umgelegt. Aufgrund der geringeren Beiträge von A und B ergeben sich Ausgleichszahlungen, welche - nach Begleichung des Entgelts an D - an C geleistet werden müssen. Dies stellt sich in Zahlen wie folgt dar:
A (KVV) | B (KVV) | C (KVV) | D | Gesamt | |
Forschungskosten | 100 | 20 | - | 60 | |
Marktwert des Patents | - | - | 300 | - | |
Gewinnaufschlag | 10 | 2 | - | 3 | |
Gesamt | 110 | 22 | 300 | 63 | 495 |
Verteilung der Beiträge | 165 | 165 | 165 | 495 | |
Ausgleichszahlung | 55 | 143 | - | 198 | |
KVV-Erstattung und Fremdleistungsentgelt | - | - | 135 | 63 | 198 |
