Veräußerungsüberschüsse sind nicht zu berücksichtigen.
Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe Rz 26 sowie Rz 65, Beispiele b und c), nicht hingegen Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988, weil diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (UFS 17.11.2011, RV/0128-L/07).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993