Gesamtüberschuss ist das außerbetriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden.
Veräußerungsüberschüsse sind nicht zu berücksichtigen.
Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1988 sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe
Rz 26 sowie
Rz 65, Beispiele b und c), nicht hingegen Fünfzehntelabschreibungen gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988, weil diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (
UFS 17.11.2011, RV/0128-L/07).