31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß § 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres sowohl Einkünfte nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20% Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.Siehe auch Beispiel Rz 11229.
Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel nicht aufzunehmen. Rz 1184).Abschnitt 31.6 und Randzahl 1231: entfallen
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
