Körperbehinderung
Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.Krankheitskosten
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142; VwGH 24.9.2007, 2006/15/0325).Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten. Eine Liste der Berufskrankheiten ist in der Anlage 1 zum ASVG angeführt (§ 177 ASVG).
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002 Rz 902 904.