Beispiel:
Der österreichische Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Empfänger A in Dänemark.
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten zahlt. Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 als Empfänger der Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag nicht erteilt hat.
Randzahlen 3915b bis 3916: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- Art. 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994