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12.5.2.5 Hilfsmittel

BMFBMF-010222/0142-VI/7/201220.12.2012

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)

12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners

Rz 850
Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen (zB Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl).

Siehe auch Beispiel Rz 10850.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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