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6.1.8 Heimarbeiter

BMFBMF-010222/0142-VI/7/201220.12.2012

6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.1 Berufsgruppen

Rz 405
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

Als Heimarbeiter gelten ausschließlich Personen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960

Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführen, gelten nicht als Heimarbeiter (zB ein Vertreter, der von zu Hause aus tätig wird, Sekretariatsarbeit in der eigenen Wohnung).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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