Als Heimarbeiter gelten ausschließlich Personen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960
Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführen, gelten nicht als Heimarbeiter (zB ein Vertreter, der von zu Hause aus tätig wird, Sekretariatsarbeit in der eigenen Wohnung).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 8 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001