3.4.1. Gesamtgewinnprognose bei von vornherein zeitlich begrenzten Betätigungen
Bei zeitlich begrenzten Betätigungen (Rz 18) einschließlich Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 4 LVO (Rz 121 ff) entspricht der anteilige Gesamtgewinn der Summe der (anteiligen) steuerlichen Jahresergebnisse zuzüglich eines allfälligen Übergangsgewinnes sowie des Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung. Beim Ansatz der anteiligen steuerlichen Jahresergebnisse sind keine Adaptierungen vorzunehmen.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993