Bei Pensionszusatzversicherungen sind Rückkauf und die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall absolut ausgeschlossen. Auch die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz Werte siehe Rz 1109
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988