7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.6 Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
7.6.4 Wohnraumsanierung
Zur begünstigten Wohnraumsanierung zählen die Instandsetzung (einschließlich energiesparender Maßnahmen) sowie die Herstellung. Voraussetzung für einen begünstigten Aufwand ist das Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes. Dieser liegt zB dann nicht vor, wenn zusätzlich zu einer bestehenden funktionsfähigen Heizungsanlage ein zweiter Kessel montiert oder ein Kachelofen installiert wird.Bloße Instandhaltungsaufwendungen zählen nicht zur begünstigten Wohnraumsanierung. Darunter fallen Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen:- Laufende Wartungsarbeiten,
- Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (zB Reparatur der Fensterflügel und Türen),
- Erneuerung des Parkettbodens ohne Erneuerung des Unterbodens,
- Ausmalen und Tapezieren der Räume,
- Austausch beschädigter Fensterscheiben,
- Austausch von nicht wesentlichen Gebäudeteilen, wenn damit keine Verbesserung des Nutzungswertes gegeben ist (zB Austausch einzelner Fensterflügel ohne Verbesserung der Wärmedämmung oder des Schallschutzes, Austausch von Türschnallen oder Türschlössern usw.),
- Türensanierung durch Neubeschichtung vorhandener Türen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0234; VwGH 29.11.1994, 94/14/0095).
7.6.4.4. Instandsetzung
Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der- die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder
- den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht.
- einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärmeschutzes oder Lärmschutzes,
- der Eingangstür bei Verbesserung des Wärmeschutzes oder Einbruchschutzes,
- von Heizungsanlagen sowie Feuerungsanlagen zur Verbesserung der Heizleistung (Nutzungsgradverbesserung) bzw. der Bedienbarkeit (Umstellung von Kohleheizung auf Gasheizung usw.),
- der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen,
Austausch,
- Wärmepumpen und Solaranlagen,
- Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen,
- Photovoltaikanlagen,
nachträglicher Einbau von
- Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken und Feuermauern,
- Verminderung des Energieverbrauches oder Energieverlustes von Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen,
- Umstellung auf Fernwärmeversorgung,
- nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze, wie an die Wasser-, Kanal- und Stromversorgung. Absetzbar sind die Aufwendungen für das Herstellen eines Anschlusses im Wohnraum, für die Zuleitung zum Versorgungsnetz sowie für Anschlussgebühren. Nicht abzugsfähig sind Gebühren, die mit der laufenden Benützung zusammenhängen sowie die Anschlussgebühr für Telefon, Kabelfernsehen bzw. allfällige sonstige Einrichtungsgegenstände.
- (nachträgliche) Errichtung einer an ein Eigenheim angeschlossenen biologischen Kleinkläranlage.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
