Beachte:
Diese Info wurde durch die Gebührenrichtlinien 2025 aufgehoben.
Es wird mitgeteilt, dass die im § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das DaKRÄG erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, unverändert jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite.
Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Lombarddarlehen, Einmalkreditverträge |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025, BMF-AV Nr. 24/2025 |