Zur Rechtslage ab 1.1.2010 siehe Abschnitt 1.1.2.5.
Unter § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (Rechtslage bis 31.12.2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) fallen grundsätzlich die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen anfallenden Ausgaben- für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung, und
- für Auslandsreparaturen.
Kraftfahrzeugen (zB Treibstoff, Autobahnmaut) sind nicht erfasst.
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.09.2003, Rs C-155/01 (Cookies Worldgemeinschaftswidrig beurteilt (Rechtslage bis 28.3.2003).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 02.09.2009, 2008/15/0109 (Zeitraum April bis Dezember 2003), und weiteren Erkenntnissen (zB ebenfalls VwGH 02.09.2009, 2007/15/0275, betreffend die Jahre 2004 und 2005) entschieden, dass die Eigenverbrauchsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (auch nach der Rechtslage ab 29.3.2003 bis 31.12.2003) bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) trotz Befristung nicht dem Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie) entsprechen. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach diesen Bestimmungen hat daher nicht zu erfolgen.1.1.2.5. Auslandsleistungen (Rechtslage ab 1.1.2010)
Ab 1.1.2010 bestimmt sich der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen im zwischenunternehmerischen Bereich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Empfängerortprinzip) und bei der kurzfristigen Vermietung (unter 30 Tagen) nach dem Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung des Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 12 UStG 1994)In beiden Fällen erfolgt keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung bereits geleisteter Anzahlungen siehe Rz 638d.
Randzahlen 84 bis 100: derzeit frei