3.3.3 Entlastung von der Zwischenbesteuerung
Tätigt die Privatstiftung im selben Veranlagungsjahr, in dem sie zwischensteuerpflichtige Einkünfte bezieht, Zuwendungen,- die keine Substanzauszahlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 darstellen,
- von denen sie Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat, und
- von denen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vom Zuwendungsempfänger auf Grund von § 240 Abs. 3 BAO bzw. auf Grund eines DBA zurückgefordert wird,
mindert der Zuwendungsbetrag die Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung.
Beispiel:
Die Privatstiftung erzielt in einem Jahr einen Zinsertrag aus einem Sparbuch in Höhe von 2.000. Im selben Jahr wendet sie 500 zu und führt davon 25 Prozent KESt ab. Es liegt keine Substanzauszahlung vor. Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung ist 1.500. In Höhe des Zuwendungsbetrages von 500 unterbleibt die Zwischenbesteuerung.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988