Die nach der Überschrift angeführte Jahreszahl bezieht sich auf das Jahr des jeweiligen Lohnsteuerprotokolls bzw. der Ergebnisunterlage Lohnsteuer. Die Beispiele geben somit die Rechtslage und die Währung der betreffenden Jahre wieder. Insbesondere ist zu beachten, dass Beispiele im Zusammenhang mit Reisekosten bzw. Reisekostenersätzen die Rechtslage vor 2008 betreffen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den nachfolgenden Beispielen der Sachverhalt und die Fragestellung kursiv, die Antwort hingegen "normal" dargestellt.
42.5.1 § 1 EStG 1988
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 - Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 11)(2006, gilt nur bis zur Veranlagung 2006)
Es langen vermehrt Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ein, die von slowenischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Slowenien gestellt werden, welche bei österreichischen Firmen mit Betriebsstätten in Grenznähe zu Slowenien beschäftigt sind. Diese Grenzpendler unterliegen lediglich der beschränkten Steuerpflicht; im Zuge der Veranlagung ist daher ab 2005 ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen, ausgenommen einem Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger wird stattgegeben.
Kann in einem solchen Fall die Abgabe eines L1 als "formloser Antrag" für eine Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht gewertet werden und wäre lediglich zu überprüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Option vorliegen?
Die Abgabe des Formulars L1 ist nicht als Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig zu werten, weil mit der Antragstellung nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 auch die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen sind. Das Muster einer Optionserklärung ist im Internet abrufbar. Mit dieser schriftlichen Optionserklärung ist das Formular E9 (Bestätigung über Wohnsitz und Einkünfte im Ausland) einzureichen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988