1.2.8 Lohnsteuerabzug im Inland

BMFBMF-010203/0194-VI/7/20061.1.2006

Rz 14
Voraussetzung für einen inländischen Lohnsteuerabzug ist, dass der Arbeitgeber über eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 verfügt. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auch Rz 927).

Bei inländischen Grenzgängern, die in einem an Österreich angrenzenden Staat bei einem ausländischen Arbeitgeber tätig sind, ist kein inländisches Lohnsteuerabzugsverfahren möglich (VfGH 27.11.1964, B 78/64). Die bei ausländischen Vertretungen in Österreich beschäftigten österreichischen Staatsbürger können aus völkerrechtlichen Gründen nicht im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erfasst werden. Eine Besteuerung ist nur im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich (VwGH 17.11.1967, 1395/66).

Rz 14a
Auswirkungen des Umfangs der Steuerpflicht auf die Absetz- und Freibeträge:

 

unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988

beschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG 1988

beantragte unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988

Werbungskosten

Ja

Ja

Ja

Sonderausgaben

Ja

Ja, sofern sie sich auf das Inland beziehen

Ja

außergewöhnliche Belastungen

Ja

Nein

Ja

Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988

Nein

Ja, im Falle einer Veranlagung

Nein

AVAB/AEAB (Ehe)Partner unbeschränkt steuerpflichtig

Ja

Nein

Ja

AVAB/AEAB (Ehe)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig

Nein

Nein

Ja

Unterhaltsabsetzbetrag

Ja

Nein

Ja

Stichworte