29.4.5 Steuerabzug bei Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabe- und Einlösewert

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)

29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer

Rz 7766
Bei Unterschiedsbeträgen im Sinne von Rz 7748 entsteht die Abzugspflicht grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Einlösung des Wertpapiers oder bei Veränderung der Abzugspflicht (Rz 7756 f). Dies gilt sowohl für Unterschiedsbeträge, die neben laufenden Zinsen anfallen (zB unter pari begebene Anleihen, vorzeitig veräußerte Kombizinsanleihen, obligatorische Genussrechte, Indexanleihen soweit Forderungswertpapiere), als auch für Unterschiedsbeträge, die als einziger Kapitalertrag anfallen (Nullkuponanleihen. obligatorische Genussrechte, Indexanleihen soweit Forderungswertpapiere).

Rz 7767
Wird ein Wertpapier vor dem Ende der Laufzeit verkauft, dann ist für den zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung Abzugspflicht gegeben. Der Steuerabzug ist im Sinne von Rz 7759 und 7760 vorzunehmen. Die Berechnung zeitanteiliger Kapitalerträge ist bei den Unterschiedsbeträgen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen zu ermitteln (siehe auch Rz 6177 ff).

Stichworte