16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988)
16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung in Österreich. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung benützen. Abzugsfähig sind die diesbezüglichen Kosten (zB Miete und Betriebskosten), soweit sie monatlich die für eine zweckentsprechende Unterkunft angemessenen Kosten von maximal 2.200 Euro nicht übersteigen. Die diesbezüglichen Belege sind zum Lohnkonto zu nehmen.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
