Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben (ausgenommen Genussscheine und junge Aktien) und gegebenenfalls Opferausweis-Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist das nach den Einkommensteuerbescheiden veranlagte Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988 auf das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen umzurechnen. Von den steuerfreien Einkünften zählen folgende nicht zum wirtschaftlichen Einkommen:
Hilflosenzuschüsse(-zulagen), Pflege- und Blindenzulagen(gelder, -beihilfen), Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) und bei Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988).
Im übrigen gehören zum Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 und damit zum wirtschaftlichen Einkommen zum Beispiel auch endbesteuerte Sparbuch- und Wertpapierzinsen, Schadensrenten (VwGH 29.1.2003, 99/13/0188), weiters gemäß §§ 67 bis 69 EStG 1988 versteuerte Einkünfte sowie Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO im Inland nicht erfasst werden.
Unterhaltsleistungen (Alimente und dgl.) stellen im Hinblick auf § 29 Z 1 EStG 1988 beim Empfänger keine Einkünfte dar.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988