Eine vertraglich vereinbarte Mindestbindungsdauer von weniger als 10 Jahren ist nicht zulässig. Die vertragliche Vereinbarung kann lediglich auf eine variable Vertragsdauer lauten, die sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Bezug der gesetzlichen Alterspension erstreckt (siehe Rz 1375).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108g Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988