Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Bei Pensionsinvestmentfonds sind nur solche gemäß Abschnitt I a. Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, begünstigt; bei Erwerben von ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist daher keine Prämienerstattung möglich.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993