- der Fonds die Voraussetzungen des Abschnittes I. a (§§ 23a bis 23g) des Investmentfondsgesetzes 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, erfüllt und
- mit der depotführenden Bank ein unwiderruflicher Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung vorsieht.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108b Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988