- das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wurde,
- die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen,
- nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss in einem folgenden Kalenderjahr keine Steuer mehr zu erstatten war.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988