13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988)
BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005
EStR 2000 Rz 4628Rz 4628
Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.