Bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Rz 3658.
Betreffend die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 siehe Rz 3651 bis Rz 3657.
Hinsichtlich der Rechnungsausstellung durch den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4046 bis Rz 4055.
Bezüglich des Vorsteuerabzuges für den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4077 bis Rz 4085.
Hinsichtlich der Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Verordnung des BMF betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003.
Randzahlen 3699 bis 3705: derzeit frei.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- Art. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003