Zahlungen, die aus Anlass einer Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO) angefallen sind, sind keine außergewöhnliche Belastung (betreffend Werbungskosten siehe Rz 366a).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988