- die Genussscheine oder jungen Aktien innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden; dies trifft auch bei der Übertragung des gesamten Depots an einen anderen Steuerpflichtigen zu. Der Umtausch von Aktien gemäß den § 67 AktG, § 179 AktG, § 226 Abs. 7 AktG und § 233 AktG, BGBl. Nr. 98/1965, und gemäß § 1 Abs. 2 des BG über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Gleiches gilt für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts (BG über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. Nr. 680/1994);
- eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen oder eine Auflösung des Genussscheinfonds bzw. eine Liquidation der Aktiengesellschaft innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgt.
- die Genussscheine und jungen Aktien bei einem Eigentumswechsel von Todes wegen oder im Zuge einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe weiterhin bei der Bank hinterlegt bleiben; diesfalls geht die Nachversteuerungspflicht auf den Rechtsnachfolger über;
- innerhalb eines Jahres nach Entnahme usw. Genussscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien (junge Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte im Sinne der Rz 554) nachgekauft werden;
- nach Ablauf von neun Jahren steuerbegünstigt angeschaffte Wertpapiere entnommen usw. und keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird, weil der letzte Tag der einjährigen Ersatzbeschaffungsfrist bereits außerhalb der Zehnjahresfrist liegt.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 18 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988