Nebenkosten, Zinsen für den Erwerb der jungen Aktien sowie Aufwendungen für den Erwerb von Bezugsrechten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Anschaffungskosten für Genussscheine und junge Aktien sind dann nicht begünstigt, wenn von vornherein nicht die Anlage von Kapital, sondern bloß das Ausnützen der Sonderausgabenbegünstigung beabsichtigt ist (siehe AÖF Nr. 231/1986).
Beispiel:
Ein Genussschein oder eine junge Aktie wird jährlich innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Anschaffung weiterveräußert, um die einjährige Nachbeschaffungsfrist auszuschöpfen. Die Sonderausgabenbegünstigung ist nicht zu gewähren.
Für die Anschaffung junger Aktien oder Genussscheine innerhalb der einjährigen Nachbeschaffungsfrist steht der Sonderausgabenabzug nicht zu. Diese Anschaffung ist zwingend als Ersatzbeschaffung zu werten; erst bei Überschreiten des nachzuschaffenden Betrages steht der Sonderausgabenabzug für den übersteigenden Betrag zu.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen: