3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
Die den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern für ihre Tätigkeit gebührende Entschädigung im Sinne der Bestimmungen des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, ist von der Einkommensteuer befreit. Die Tätigkeit eines Sozialbegleiters ist unabhängig von deren Inhalt nicht unter diese Befreiungsbestimmung subsumierbar.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 1 Z 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
