3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
Steuerfrei sind nicht nur Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten, sondern auch andere Entschädigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 (zB für erlittene Berufsschäden).Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gebührt überdies der besondere Freibetrag nach § 105 EStG 1988.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
