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Besteuerung einer Pension aus dem EFTA-Insurance Scheme

BMFQ 5/1-IV/4/9915.3.19991999

EAS 1428

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

Gemäß Artikel 13 lit. b des Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 142/1961 ("EFTA-Protokoll"), genießen Angestellte der EFTA Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge. Dieser Bestimmung ist entsprechend der ständigen Praxis zu der inhaltsgleichen Bestimmung des Abschnittes 18 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, die Bedeutung beizumessen, dass sie auch entsprechend Pensionszahlungen erfasst.

Somit sind Pensionszahlungen des EFTA Staff Insurance Scheme an ehemalige EFTA-Beamte gemäß Artikel 13 lit. b in Verbindung mit Artikel 17 lit. b EFTA-Protokoll in Österreich auch dann einkommensteuerfrei, wenn es sich um österreichische Staatsbürger handelt. Diese Befreiung schließt auch eine Heranziehung zum Progressionsvorbehalt aus.

15. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 lit. b Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
Art. 17 lit. b Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957

Schlagworte:

Ruhebezüge, Renten, Pensionszahlungen

Verweise:

VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

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