Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpft wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/08/0219, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde daher, soweit sie den Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpfte, infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber, soweit sie sich gegen die Beitragsvorschreibung richtete, in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2013
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