VwGH 2013/08/0211

VwGH2013/08/02119.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des C S in P, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. August 2013, Zl. 6-SO-N4763/16-2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und BMSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 3. M K in V, 4. A N in B, 5. V F in S, 6. V T in V, 7. R H in D, 8. Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpft wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2013/08/0219, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde daher, soweit sie den Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpfte, infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen aber, soweit sie sich gegen die Beitragsvorschreibung richtete, in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2013

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