Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Begründung
Aus der Beschwerde, dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ergibt sich nachstehender unbestrittener Sachverhalt:
Auf einem näher umschriebenen Grundstück im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde befand sich eine Textilfabrik. Die Grundstücksfläche betrug 5.281 m2, die (damals) bebaute Fläche insgesamt 2.009 m2. Auf Grund eines Abbruchbescheides vom 19. April 2007 wurde das Fabrikgebäude gänzlich abgetragen.
Die beschwerdeführende Partei erwarb mittels Kaufvertrag vom 3. August 2007 einen Teil der ursprünglichen Liegenschaft im Ausmaß von 2.079 m2; die Teilung wurde am 4. Oktober 2007 im Grundbuch durchgeführt.
Bereits mit Eingabe vom 13. April 2007 begehrte die beschwerdeführende Partei die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der später abgeteilten Liegenschaft. Bei dem Mehrfamilienhaus handelt es sich um ein solches mit Sammelgarage in gemischter Bauweise; das Mehrfamilienhaus beinhaltet insgesamt 21 Wohnungen, gestellt auf Piloten, gegliedert vertikal in Keller-, Erd- und zwei Obergeschoße und versehen mit einem bekiesten Flachdach.
Mit Baubescheid vom 14. Dezember 2007 wurde dieses Vorhaben bewilligt; gleichzeitig wurde der Bauwerberin (der beschwerdeführenden Partei) aufgetragen, die Abwässer getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
Mit dem Kanalanschlussbescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde (gleichfalls) vom 14. Dezember 2007 wurde die Anschlusspflicht für die getrennte Aufnahme von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bis zum Zeitpunkt der Benützung des Bauwerkes für das auf dem Grundstück befindliche Bauwerk und die darauf befindlichen befestigten Flächen an den vorgesehen Sammelkanal normiert; dieser Kanalanschlussbescheid erwuchs in Rechtkraft.
Mit dem Bescheid vom 13. April 2010 schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei auf Grundlage des Kanalanschlussbescheides den Kanalanschlussbeitrag unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche von 2.795 m2 unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes mit insgesamt EUR 24.073,34 brutto vor. Aus den Berechnungsunterlagen des Anschlussbeitragsbescheides vom 13. April 2010 ist ersichtlich, dass das neue Mehrfamilienhaus eine bebaute Fläche von 857,86 m2 aufweist.
Unbestritten ist gleichfalls, dass im Jahre 1997 der damaligen Liegenschaftseigentümerin der Anschluss der auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerke und der befestigten Flächen an den öffentlichen Sammelkanal vorgeschrieben wurde. Auf Grund dieses Anschlussbescheides wurde weiters ein Nachtragsbeitrag (zur Kanalanschlussgebühr) mit Bescheid vom 3. September 1999 vorgeschrieben, wobei von einer befestigten Fläche von 800 m2, einer bebauten Fläche von 2.009 m2 und einer Geschoßfläche von
5.523 m2 ausgegangen wurde.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. April 2010 betreffend den Kanalanschlussbeitrag. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des Bescheides (somit die Höhe des Kanalanschlussbeitrages) angefochten werde; die Behörde habe dabei nur die Geschoßfläche des neu zu errichtenden Mehrfamilienwohnhauses herangezogen und es unterlassen, den anteiligen Kanalanschlussbeitrag für den zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestand zu berücksichtigen. Insbesondere könne der Begriff "Wiederaufbau" gemäß § 16 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. 5/1989, nicht so ausgelegt werden, dass darunter nur die nochmalige Errichtung eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes unverrückbar in der alten Form und Ausführung verstanden werden könne.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab; die gegenständliche Liegenschaft sei eines von drei Teilstücken des Betriebsareals der ehemaligen Textilfabrik, deren Fabrikgebäude 2007 gänzlich abgerissen worden seien. § 16 leg. cit. bestimme, dass beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken die bereits geleisteten Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen seien. Maßgebend sei, ob das errichtete Mehrfamilienhaus unter den Begriff "Wiederaufbau" subsumiert werden könne oder nicht. Bei einem Wiederaufbau sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das alte Gebäude im Wesentlichen in derselben Form und am selben Ort wieder errichtet werde. Im vorliegenden Fall sei das abgebrochene Gebäude auf dem Betriebsareal nicht wieder aufgebaut, sondern nach der Grundstücksteilung ein separater Neubau mit einem neuen Kanalanschluss auf einem Teilstück errichtet worden; es liege somit kein Wiederaufbau vor.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.
Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, das Kanalisationsgesetz umschreibe den Begriff "Wiederaufbau" nicht. Da auch das Vorarlberger Baugesetz diesen Begriff nicht näher definiere, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, was unter dem Begriff "Wiederaufbau" im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sei. Im Kontext zum Kanalisationsgesetz gelangte die belangte Behörde zu der Definition des Begriffes "Wiederaufbau", dass damit die Wiedererrichtung eines abgerissenen Hauses auf demselben Grundstück in etwa derselben ehemals bebauten Fläche und in etwa im selben Ausmaß in derselben Größe und demselben äußeren Erscheinungsbild gemeint sei.
Im Beschwerdefall sei nach Abbruch des Fabrikgebäudes und nach erfolgter Grundstücksteilung ein neues Grundstück selbständig - ohne flächenmäßige Beziehung zu den Altgebäuden - bebaut worden. Die sechs alten Gebäude der Textilfabrik seien nicht mehr "wiederaufgebaut", sondern an deren Stelle ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen errichtet worden. Die bebaute Grundfläche des Neubaus betrage 857,86 m2 gegenüber dem Altbestand von (insgesamt) 2.009 m2.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Kanalanschlussbeitrages verstoße, nur bei einem Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen, nicht jedoch im Falle eines Abbruches von bestehenden Bauten und der Neuerrichtung von Wohnbauten sei anzumerken, dass nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft zulässig sei.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 1161/11-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vorliegende Beschwerde rüge - so der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses - die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften und durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts sowie im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschrift (§ 16 des Vorarlberger Landesgesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz - KanalG, LGBl. Nr. 5/1989)) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe; § 16 leg. cit. sei auch dann nicht verfassungswidrig, wenn der Begriff "Wiederaufbau" so ausgelegt werde, dass die Errichtung eines Wohnhauses auf einem vormals mit Fabrikgebäuden bebauten Grundstück nicht darunter subsumierbar sei.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in der anzuwendenden Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0240, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin mit näherer Begründung ausgesprochen, dass die Ansicht der belangten Behörde, die Errichtung einer Wohnanlage sei nicht als "Wiederaufbau" nach dem Abbruch der Baulichkeiten einer Textilfabrik anzusehen, nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei. Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften enthält die Beschwerde nicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. März 2012
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