Normen
ABGB §1022;
AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1022;
AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten waren nicht zuzusprechen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, er habe am 27. Juni 2011, um
9.17 Uhr an einem näher bezeichneten Ort den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei; hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde namens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, die am 26. April 2012 zur Post gegeben wurde und am 27. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
Im Zuge des über die Beschwerde eingeleiteten Vorverfahrens hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. April 2012 verstorben sei. Dies wurde dem Gerichtshof vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2012 fernmündlich bestätigt.
Ist der Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs. 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0162, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
Wien, am 29. Juni 2012
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