Spruch:
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Februar 2011 wurde der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) auf Grund deren Ansuchens vom 26. Juni 2010 die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen und Tiefgarage sowie den Neubau einer weiteren Wohnanlage mit 13 Wohnungen und Tiefgarage auf zwei näher genannten Grundstücken nach Maßgabe der Projektsunterlagen erteilt.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer einer zu diesen Grundstücken benachbarten Liegenschaft und hatte eine Reihe von, im nunmehr angefochtenen Bescheid näher dargestellten Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2011 erhob dieser Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. März 2011 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2011 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte dazu vor, dass die Bauwerberin am 26. September 2011 den Bau der Wohnhausanlage begonnen habe, der Erdaushub bereits vorgenommen worden sei und teilweise auch Betonierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Obwohl es bis 29. September 2011 nicht geregnet habe, sei, wie an diesem Tag habe festgestellt werden können, das Grundwasser angestiegen und habe dieses die Baugrube gefüllt, sodass sich nun gerade der Zustand eingestellt habe, der stets vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, also der Grundwasserspiegel lediglich 80 cm bis 1 m unter dem bisherigen Erdniveau liege und nicht - wie dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden sei - unter dem Kellerniveau. Dies bedeute, dass nunmehr der Bau nahezu zur Gänze in den Grundwasserkörper gestellt und dadurch in diesen eingegriffen werde. Es bestehe daher eine drohende Gefahr für die Umwelt, weil Bauarbeiten im Grundwasserkörper durchgeführt würden, und es könne dadurch zu Grundwasserverunreinigungen, insbesondere auch zum Nachteil des Beschwerdeführers, der zwei Brunnen auf seinem Grundstück unterhalte, kommen. Weiters habe Wasser aus der Baugrube abgepumpt werden müssen, wodurch es zu Eingriffen in den Grundwasserhaushalt und damit auch zu einer Änderung des Grundwasserspiegels gekommen sei. Es bestehe daher die Gefahr des Eintritts von Spannungsrissen und Gebäudeschäden am Haus des Beschwerdeführers, bedingt durch die Abänderung des Grundwasserspiegels im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen. Dass Veränderungen des Grundwasserstandes zu Spannungsrissen bei benachbarten Häusern bis zum Einsturz von Gebäuden führen könnten, sei eine Erfahrungstatsache. Damit seien jedoch auch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere des Beschwerdeführers und seiner Familie als unmittelbar benachbarten Liegenschaftseigentümers, und eine Gefährdung der Umwelt durch Eingriffe in den Grundwasserkörper im Zuge der Durchführung der Baumaßnahmen verbunden. Insbesondere sei auch eine Verschmutzung des Grundwassers zu erwarten, weil in diesem Bereich mit Baumaschinen gearbeitet werde, die Öl und Treibstoffmittel verlieren könnten, die in das Grundwasser der Baugrube geraten könnten, weil dort das Grundwasser angestiegen sei.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2011 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte dazu vor, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Grundwasser durch keinerlei Sachverständigenfeststellungen untermauert worden seien und inhaltlich damit großteils auf nicht im Bauverfahren zu beachtende subjektive Nachbarrechte rekurriert werde. Dies treffe auch auf die Befürchtungen hinsichtlich Spannungsrisse und eines Hauseinsturzes zu.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 sprach sich die mitbeteiligte Gemeinde und mit Schriftsatz vom 17. November 2011 die Bauwerberin gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. U.a. brachte die Bauwerberin vor, dass die bloße Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Durch eine Bauverzögerung bzw. einen Baustopp würde es zu horrenden Kosten für die Bauwerberin kommen. So ergäben sich aus dem Schreiben des Bauunternehmens S. vom 3. Oktober 2011 alleine Kosten für die Stehzeit von täglich EUR 3.800,--, was bei einer möglichen Verfahrensdauer von etwa drei Jahren mit fast EUR 1,400.000,-- zu Buche schlagen würde, wozu noch die Teuerung zu rechnen sei. Auch entstünde der Bauwerberin darüber hinaus ein erheblicher Einnahmenausfall, welcher fremdfinanziert werden müsste, weil eine Übergabe der Wohnungen im Mai 2003 geplant sei. Bei einer Überschreitung des Bauzeitplanes könnten alle Professionisten bei der gesamten beauftragten Bausumme von EUR 4,000.000,-- eine Entgeltanpassung nach dem Baukostenindex fordern, was zu einer nochmaligen massiven Verteuerung führen würde. Darüber hinaus seien die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen nicht bescheinigt und durch ein mittlerweile von der Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen als Wasserrechtsbehörde eingeholtes Gutachten widerlegt. Ferner sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers an das öffentliche Wassernetz angeschlossen und könne sohin eine Nutzung der Brunnen lediglich zu Nutzwasserzwecken erfolgen. Auch sei die Behauptung, dass es zu einer Änderung des Grundwasserspiegels durch die Baumaßnahmen gekommen sei, durch das vorliegende Amtssachverständigengutachten und die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen vom 10. Oktober 2011 widerlegt. Mangels einer Veränderung des Grundwasserstandes könne es daher auch zu keinen Spannungsrissen bei benachbarten Häusern kommen. Alle Projektsannahmen seien durch die bisherige tatsächliche Bauführung und die begleitend durchgeführten Kontrollen der Amtssachverständigen bestätigt worden. Im Übrigen habe die Bauwerberin zur Hintanhaltung derartiger Grundwasserverschmutzungen alle möglichen Vorkehrungen getroffen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Ferner ist dem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. November 2011, Zl. AW 2011/07/0053, mwN).
Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages kann nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer mit der Ausübung der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil im obgenannten Sinn verbunden sei, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil von vornherein nicht geeignet ist, die Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bilden. So ist nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0017, mwN) das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar sollte Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Nach der zur Oö. Bauordnung 1994 ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung hat ein Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und stellt auch die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes kein baurechtlich geschütztes subjektivöffentliches Nachbarrecht dar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0202, und vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0086, mwN). Solche Rechte sind allenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus kommt den Nachbarn bei schädlichen Abflüssen von Wässern auf ihr Grundstück im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht und Mitspracherecht im Verfahren zu, als solche Wässer mittels einer baulichen Anlage auf ihr Grundstück abgeleitet bzw. gelangen können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0098, mwN). Eine derartige Ableitung mittels einer baulichen Anlage liegt jedoch auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine allgemein für die Umwelt drohende Gefahr durch das Bauvorhaben ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und insoweit dem Einzelnen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung dieser Interessen eingeräumt ist.
Demzufolge konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. November 2011
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