VwGH 2007/10/0186

VwGH2007/10/018631.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbauer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des RH in R, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2007, Zl. U- 14.041/1, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §3 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 litb Z1;
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 litb Z2;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §3 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 litb Z1;
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2 litb Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) aufgetragen, näher beschriebene Maßnahmen, nämlich eine Steinschlichtung und eine Schüttung auf dem Grundstück Nr. 115, KG R, binnen festgesetzter Frist in näher beschriebener Art und Weise zu entfernen und die gesamte Fläche anschließend zu begrünen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits im Jahre 2003 erfolgten Maßnahmen angesucht, er habe den Bewilligungsantrag aber in der Folge wieder zurückgezogen. Bei den gesetzten Maßnahmen handle es sich um eine außerhalb geschlossener Ortschaft innerhalb eines vom Ufer des Reithersees landeinwärts zu messenden 500 m breiten Geländestreifens errichtete meterhohe Natursteinschlichtung sowie um eine Geländeaufschüttung, wie sie im Einreichplan, der dem Bewilligungsantrag zu Grunde gelegen sei, beschrieben worden sei. Der Reithersee sei ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2. Die Annahme, es handle sich um Maßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaft, folge aus dem Umstand, dass die beiden nächstgelegenen Gebäude auf der Seite des Waldes, der den - ebenfalls benachbarten - Igelsee umgebe, bzw. an dessen Rand die Steinschlichtung und die Schüttung lägen, mehr als 100 m voneinander entfernt seien; eine zusammenhängende Bebauung mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG liege nicht vor. Die Steinschlichtung sei daher als "Anlage" im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 Tir. NatSchG anzusehen, deren Errichtung bewilligungspflichtig sei, wenn dadurch Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG (zumindest) berührt würden. Dies sei nach dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Fall. Geländeaufschüttungen außerhalb bebauter eingefriedeter Grundstücke seien im beschriebenen Uferschutzbereich gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 Tir. NatSchG generell bewilligungspflichtig. Beide Maßnahmen seien vom Beschwerdeführer ohne naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt worden. Es sei ihm daher gemäß § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG ein Wiederherstellungsauftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    Gemäß § 7 Abs. 2 Tir. NatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens

    1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden,

    2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

    einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

    Eine "geschlossene Ortschaft" ist gemäß § 3 Abs. 2 Tier. NatSchG ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

    Gemäß § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wird, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

    a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

    b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines Naturschutzsachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, die außerhalb geschlossener Ortschaft im 500 m-Schutzbereich des mehr als 2.000 m2 großen Reithersees errichtete Steinschlichtung berühre (zumindest) die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG; sie trete im Landschaftsbild in Erscheinung und beschränke den Zugang Erholungssuchender in den dahinterliegenden Wald, zudem ergebe sich dadurch auch eine Barriere für viele Tiere, die die Lebensräume Gewässer, Wald und Wiese nutzten. Ihre Errichtung sei daher ebenso wie die außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke vorgenommene Geländeaufschüttung nur mit naturschutzrechtlicher Bewilligung zulässig. Da der Beschwerdeführer die Steinschlichtung und die Aufschüttung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe, sei ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen gewesen.

    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, weder Erstbehörde noch belangte Behörde hätten ein Entfernungsverfahren gemäß § 17 Tir. NatSchG durchgeführt. Vielmehr sei das Verfahren auf Grund des von ihm eingebrachten und dann wieder zurückgezogenen Bewilligungsantrages geführt worden. Rechtens wäre dieses Verfahren wegen der Zurückziehung des Bewilligungsantrages einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht davon verständigt worden, dass eine Einstellung erfolgt und ein Entfernungsverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt worden sei. Vielmehr habe die belangte Behörde, ohne das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör zu wahren, dem angefochtenen Bescheid die Annahme zu Grunde gelegt, Steinschlichtung und Aufschüttung seien im 500 m Uferschutzbereich des Reithersees vorgenommen worden. Wäre ihm Parteiengehör eingeräumt worden, so hätte er vorgebracht, dass sich zwischen dem Reithersee und dem betroffenen Grundstück mindestens 14 Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden. Schon der Bestand dieser Gebäude schließe es aus, dass die in Rede stehenden Maßnahmen im Widerspruch zu den Schutzzwecken des Tir. NatSchG stehen könnten. Im Übrigen habe er im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf den - näher als der Reithersee gelegenen - Igelsee hätten. Auswirkungen auf den rund 500 m entfernt gelegenen Reithersee seien daher umso weniger zu erwarten. Völlig ungeprüft habe die belangte Behörde auch die Frage gelassen, wer die Erdbewegungen tatsächlich veranlasst habe. Tatsächlich seien die Maßnahmen von der Firma M. gesetzt worden, sodass auch nur diesem Unternehmen der Auftrag erteilt werden könne, diese zu entfernen. Allerdings habe die belangte Behörde die Inhaberin der Firma M. dem Verfahren gar nicht beigezogen. Schließlich sei die belangte Behörde auch zu Unrecht und ohne einen Lokalaugenschein oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen davon ausgegangen, dass die Steinschlichtung und die Aufschüttung außerhalb geschlossener Ortschaft vorgenommen worden seien. Tatsächlich sei die in Rede stehende Fläche nach drei Seiten von Wohn- bzw. Betriebsgebäuden umschlossen und nur nach einer Seite, zum Igelsee, offen. Berücksichtige man weiters, dass der an ein Gebäude anschließende 50 m-Bereich zur geschlossenen Ortschaft zu rechnen sei, so reduziere sich die außerhalb geschlossener Ortschaft befindliche Fläche auf ein Minimum, das aber in Wahrheit ebenfalls zur geschlossenen Ortschaft gerechnet werden müsse, weil es von der Widmung als Wohngebiet umfasst sei. Dies ergebe sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Plan. Schließlich könnten landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne weiteres mit "Parkanlagen" oder "Sportanlagen" im Sinne des Tir. NatSchG verglichen werden. Park- und Sportanlagen "vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben seien", zählten nach dem Gesetz jedoch zur geschlossenen Ortschaft. Auch aus diesem Grund sei die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend, die Maßnahmen seien außerhalb geschlossener Ortschaft vorgenommen worden. Sollte diese Auffassung aber nicht geteilt werden, werde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Es sei nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, Flächen, die für Park- oder Sportanlagen genutzt würden, anders zu behandeln als Flächen, die als Wohngebiet gewidmet seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer inzwischen festgestellt, dass die Kosten für die Erfüllung des Entfernungsauftrages EUR 179.478,41 ausmachten. Kosten in dieser Höhe müssten als unverhältnismäßig angesehen werden. Die belangte Behörde habe sich aber auch mit der Frage, ob der frühere Zustand und der Urheber der Maßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden könnten, überhaupt nicht auseinander gesetzt.

    Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

    Was zunächst den Vorwurf betrifft, weder Erstbehörde noch belangte Behörde hätten ein Verfahren nach § 17 Tir. NatSchG durchgeführt, übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23. Oktober 2006 - u.a. gestützt auf Beweismittel, die in dem über seinen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Verfahren eingeholt wurden - gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tir. NatSchG der Auftrag erteilt wurde, Aufschüttung und Steinschlichtung zu entfernen und die Fläche zu begrünen, und dass auf Grund der von ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der nunmehr angefochtene Bescheid erging. Die belangte Behörde hat daher, indem sie als Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die eingangs dargestellten Aufträge erteilte, weder eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam, noch die Grenzen ihrer "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten. Die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

    Was jedoch den Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs anlangt, zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf: Der Umstand, dass sich in der 500 m-Seeuferschutzzone des Reithersees zwischen dem von den Maßnahmen betroffenen Grundstück und dem See "mindestens 14 Wohn- und Wirtschaftsgebäude" befinden, änderte nämlich weder etwas an der Situierung des betroffenen Grundstückes bzw. der auf diesem gesetzten Maßnahmen im Uferschutzbereich des Reithersees, noch wird dadurch auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen, dass die gesetzten Maßnahmen - wie amtssachverständig dargelegt - die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG berühren. Gleiches gilt für den - auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten gestützten - Hinweis, negative Auswirkungen auf den Igelsee könnten ausgeschlossen werden, was daher umso mehr für den entfernter gelegenen Reithersee gelten müsse. Dass negative Auswirkungen auf den Igelsee - gegebenenfalls - ausgeschlossen werden könnten, besagt noch nicht, dass die Interessen des Naturschutzes, die sich i.S.d. § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG nicht auf den Schutz des betreffenden Gewässers beschränken, sondern bezogen auf den Schutzbereich die Bewahrung und Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, des Erholungswertes, des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, sowie eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes umfassen, nicht berührt werden könnten. Das Tatbestandsmerkmal der Berührung von Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 Tir. NatSchG kommt aber freilich nur bei Anlagen als Voraussetzung der Bewilligungspflicht in Betracht (§ 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 Tir. NatSchG), ist also nur in Ansehung der Steinschlichtung relevant; Geländeaufschüttungen im 500 m Uferschutzbereich außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke unterwirft § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 Tir. NatSchG hingegen jedenfalls der Bewilligungspflicht.

    Dem Vorwurf, die belangte Behörde habe ungeprüft gelassen, wer im Sinne des § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG die erwähnten Maßnahmen "veranlasst" habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsantrag selbst ausgeführt hat, er habe die Firma M. mit der Ausführung der beantragten, nunmehr in Rede stehenden Maßnahmen beauftragt und es sei mit den Arbeiten bereits begonnen worden. Er hat in der Folge auch nicht in Abrede gestellt, M. den Auftrag erteilt zu haben, die Maßnahmen auszuführen. Die Feststellung der Erstbehörde und - dieser folgend - der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als Veranlasser der gesetzten Maßnahmen anzusehen, ist daher nicht rechtswidrig.

    Zu den Darlegungen, Steinschlichtung und Aufschüttung seien nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG vorgenommen worden, ist auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude nach dieser Bestimmung nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird. Bei einem Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein von anderen Gebäuden mehr als 50 m entferntes Gebäude liegt demnach außerhalb der durch diese Gebäude konstituierten und begrenzten "geschlossenen Ortschaft". Auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht zur "geschlossenen Ortschaft" (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0095, m.w.N.).

    Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, der an ein zur geschlossenen Ortschaft zählendes Gebäude anschließende 50 m-Bereich zähle ebenfalls immer zur geschlossenen Ortschaft, ist daher unzutreffend. Dieser Bereich läge - wie ausgeführt - nur dann innerhalb geschlossener Ortschaft, wenn er - anschließend an das zur geschlossenen Ortschaft zählende Gebäude - nach höchstens 50 m wiederum an ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude grenzte; das ist hier jedoch unbestrittenermaßen nicht der Fall.

Auf die Widmung des Gebietes kommt es nach dem Gesetz nicht an (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007); die von der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Regelung bieten keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Art. 140 B-VG.

Inwiefern landwirtschaftlich genutzte Grundstücke "Parkanlagen" oder "Sportanlagen" vergleichbar sein sollen, bleibt unerfindlich; freilich hat der Beschwerdeführer jene Überlegungen, die ihn zu dieser Auffassung geführt haben, auch nicht näher dargestellt. Dass er jedoch - wie er behauptet - auf der Grundfläche jederzeit eine Park- oder Sportanlage schaffen könnte, ändert selbst dann, wenn das zutreffen sollte nichts daran, dass derzeit dort keine Park- oder Sportanlage besteht. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

Der von der Beschwerde zur Stützung ihrer Auffassung, die Maßnahmen seien überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaft gesetzt worden, genannte Plan geht ebenfalls von einem anderen Begriff der "geschlossenen Ortschaft" aus, als jenem, der dem § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG zu Grunde liegt. Schon deshalb kann mit diesem Plan eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Annahme, die Maßnahmen seien außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Tir. NatSchG gesetzt worden, nicht aufgezeigt worden.

Soweit die Beschwerde aber rügt, die belangte Behörde sei ohne Vornahme eines Lokalaugenscheins und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Annahme gelangt, die Maßnahmen seien außerhalb geschlossener Ortschaft gesetzt worden, hat sie nicht auch konkret aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gelangt wäre.

Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die seines Erachtens unverhältnismäßig hohen Kosten, die mit der Entfernung der gesetzten Maßnahmen verbunden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er übersieht nämlich, dass es ausschließlich um die zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Aufträge geht, und alleine er es ist, der den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt und zu verantworten hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0150).

Da der Beschwerdeführer im Übrigen als "Veranlasser" der gesetzten Maßnahmen und nicht als "Grundeigentümer" oder "Verfügungsberechtigter" im Sinne des § 17 Abs. 1 Tir. NatSchG in Anspruch genommen wurde, kommt es darauf, ob der Veranlasser im vorliegenden Fall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden könnte, nicht an. Die belangte Behörde ist weiters nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz Tir. NatSchG davon ausgegangen, dass der frühere Zustand nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden könne. Auch diese Frage ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. März 2009

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