VwGH 2007/06/0299

VwGH2007/06/029923.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des AK, und 2. der CK, beide in X, beide vertreten durch Kopp - Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt X vom 15. Oktober 2007, Zl. MD/00/32263/2007/007, betreffend die Feststellung der Verkehrsbedeutung eines Weges gemäß § 41 Abs. 1 Sbg. LandesstraßenG 1972, zu Recht erkannt:

Normen

LStG Slbg 1972 §27;
StraßennetzErhaltungsfondsG Slbg 1982 §6 Abs1 lita;
StraßennetzErhaltungsfondsG Slbg 1982 §6 Abs4 litc;
VwRallg;
LStG Slbg 1972 §27;
StraßennetzErhaltungsfondsG Slbg 1982 §6 Abs1 lita;
StraßennetzErhaltungsfondsG Slbg 1982 §6 Abs4 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt X je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer hatten nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde mit Eingabe vom 21. Jänner 2005 beim Magistrat X beantragt, im Sinne des § 41 Salzburger Landesstraßengesetz (LStG 1972) festzustellen, dass dem F-Weg in X-A die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme.

Der Magistrat der Landeshauptstadt X teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Mai 2006 mit, dass ein solcher Antrag durch alle Miteigentümer der Straße gestellt werden müsse. Weiters werde festgestellt, dass von der Straßenbehörde, wie dies gemäß § 41 Sbg. LStG 1972 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/2001 nunmehr möglich sei, von Amts wegen ein Feststellungsverfahren über die Verkehrsbedeutung des F-Weges hiemit eingeleitet werde.

Zur Verkehrsbedeutung dieses Weges holte die erstinstanzliche Behörde ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dr. A.S. ein. In diesem Gutachten vom 13. Juni 2006 wird der F-Weg dahingehend beschrieben, dass er im Stadtteil A am unteren Hang des K-Berges liege. Die gesamte Weglänge betrage ca. 380 m und sei ringförmig als Erschließungsstraße für das reine Wohngebiet nordöstlich der K-Straße angelegt. Der Weg weise größtenteils erhebliche Steigungen bzw. Gefällestrecken bis über 30 % auf. Die durchschnittliche Straßenbreite betrage ca. 4 bis 5 m. Derzeit sei das Straßenstück im Uhrzeigersinn zur Einbahnstraße erklärt. Lediglich im Nahbereich der Einmündungen zur K-Straße sei ein Gegenverkehr erlaubt, um die Umwege dieser Anrainer zu minimieren und dadurch das Verkehrsaufkommen am F-Weg selbst gering zu halten. Zusätzlich bestehe eine 1,5 Tonnagebeschränkung. An diesen Weg grenzten ca. 23 Parzellengrundstücke (großteils bebaut) an; nicht alle dieser Parzellen seien alleine über diesen Weg aufgeschlossen. Der Verkehr werde in Mischform geführt, das heiße, es stünden für die Fußgänger keine Gehsteige zur Verfügung. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei grundsätzlich mit 30 km/h vorgegeben, dieses Straßenstück befinde sich innerhalb der Tempo 30-Zone P. Vom Mittwoch, den 31. Mai 2006 bis Donnerstag, den 1. Juni 2006, sei an diesem Weg eine Verkehrsmengenerhebung durchgeführt worden. Am Mittwoch seien 51 Kfz erfasst worden, am Donnerstag 57 Kfz.

Im Gutachten im engeren Sinn stellte der Amtssachverständige fest, dass dieser Weg gemäß den Rahmenrichtlinien für die Verkehrserschließung (RVS 2.04) "als alleinige Erschließung der etwa 23 angrenzenden Liegenschaften zu betrachten" sei. Er nehme lediglich den Ziel- und Quellverkehr der dortigen Anrainer auf und sei in Form einer Schleifenerschließung an die K-Straße (Gemeindestraße) angeschlossen.

Die Ergebnisse der Verkehrsmengenerhebung zeigten eine geringe (untergeordnete) Verkehrsfrequenz von 51 bzw. 57 Kfz pro Werktag. Die maximale stündliche Verkehrsbelastung liege bei 8 Kfz. Die verkehrliche Bedeutung dieses Straßenstückes lasse sich an Hand der Richtlinien in die niedrigste Stufe als "befahrbarer Wohnweg/Wohnstraße" eingliedern (Verweis auf den Auszug aus RVS Punkt 2.04, "Entwurfselemente für Straßen und Wege"). Für diese Kategorie würden maximale Belastungswerte von 30 bis 50 Kfz in der Spitzenstunde angegeben. Von der Verkehrsmenge alleine liege der F-Weg mit 8 Kfz/Spitzenstunde noch um Einiges darunter. Im Vergleich dazu zähle die K-Straße als nächstgelegene Gemeindestraße zu den Anliegerstraßen, die bereits für ein größeres Einzugsgebiet die Aufschließungsfunktion zu übernehmen habe.

Aus verkehrstechnischer Sicht handle es sich bei diesem Weg um eine lokale Erschließungsstraße von rund 20 Liegenschaften. In funktioneller und verkehrsplanerischer Hinsicht liege der Weg mit der Definition "befahrbarer Wohnweg" in der niedrigsten Kategorisierung nach den Entwurfsgrundsätzen für Verkehrsanlagen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2006 (eingelangt bei der Magistratsabteilung 5/04, Verkehrs- und Straßenrechtsamt, am 27. März 2006) legte die Magistratsabteilung 6, Vermessungsamt, eine Zusammenstellung der über den Weg aufgeschlossenen Liegenschaften vor. Daraus ergibt sich, dass an diesem Weg 21 mit Wohnobjekten bebaute Liegenschaften gelegen sind. Zwei Wohnobjekte seien grundsätzlich vom W-Weg aufgeschlossen, es bestehe aber eine fußläufige Aufschließung vom F-Weg (über das Grundstück Nr. 121/13). Weiters lägen danach am Weg drei unbebaute Liegenschaften.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer dem Magistrat X mit, dass ihr Antrag im Hinblick auf das amtswegig eingeleitete Feststellungsverfahren zurückgezogen werde.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige nahm auf Grund von Stellungnahmen von Eigentümern an der verfahrensgegenständlichen Privatstraße mit Schriftsatz vom 15. November 2006 ergänzend Stellung. In dieser stellte er fest, dass nicht die exakte Anzahl der aufgeschlossenen Liegenschaften (im vorliegenden Fall von ca. 23) verkehrlich relevant und für das Verkehrsaufkommen von Bedeutung sei. Die ungefähre Angabe im Gutachten stütze sich auf die gemeldeten Adressen (Hausnummern) und berücksichtige darüber hinaus die Aufschließung der Liegenschaft im Kreuzungsbereich mit der K-Straße. Veränderungen der Anzahl der aufgeschlossenen Liegenschaften seien in dem nach den gültigen Bebauungsbedingungen möglichen Spielraum (durch neue Bebauungen oder Absiedlungen) nur in einem geringen Umfang zu erwarten und würden keinesfalls zu einer Veränderung der Beurteilung führen, da nach den Richtlinien erst ab 80 Wohneinheiten nicht mehr von einem "befahrbaren Wohnweg" gesprochen werden könne.

Die Verkehrszählung sei über einen Zeitraum von zwei Tagen durchgeführt worden und sei dem Gutachten vom 13. Juni 2006 beigefügt. Dieser Beilage sei die exakte Erhebungszeit und der Aufstellungsort zu entnehmen. Die Zählgeräte seien auf Höhe F-Weg Nr. 12 montiert worden. Die Erfassungszeit habe an beiden Tagen jeweils 24 Stunden betragen. Maßgebend für die Beurteilung sei der maximale stündliche Wert. Diese maximale stündliche Verkehrsbelastung habe 8 Kraftfahrzeuge ergeben. Gehe man davon aus, dass die im Kreuzungsbereich des Weges mit der K-Straße situierten Liegenschaften nicht den Einbahnring abfahren, sondern auf kurzem Wege (teils legal, teils illegal) abführen, sei dadurch jedoch keine signifikante Steigerung der Verkehrsmengen abzuleiten.

Für die Beurteilung nach der herangezogenen Richtlinie seien die Kfz-Verkehrsbelastung zur Spitzenstunde sowie die Anzahl der angeschlossenen Wohnungen maßgebend. Die Anzahl der Radfahrer und Fußgänger sei nicht maßgebend, alleine die "Belastung" durch den Kfz-Verkehr sei nach der Rahmenrichtlinie für Verkehrserschließung das Beurteilungskriterium für die Verkehrsbelastung. In verkehrstechnischer und verkehrsplanlicher Hinsicht sei auch der Fußgänger- und Radverkehr entsprechend zu berücksichtigen, nur spiele die Menge eine untergeordnete Rolle, vielmehr sei der Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer gerade in Straßen mit Mischverkehr der Vorrang einzuräumen. Diesem Aspekt sei insofern Rechnung getragen worden, als der F-Weg innerhalb einer Tempo-30-Zone liege. Das Rad- und Fußgängerverkehrsaufkommen stelle in den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau für die Definition der Straßenkategorie keine Einflussgröße dar.

Der gewählte Zeitpunkt für die Verkehrszählung sei geeignet, das "normale werktägliche Verkehrsaufkommen" darzustellen. Die Pfingstferien dauerten lediglich von Freitag bis Dienstag nach Pfingsten. Abschließend werde noch einmal festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen am F-Weg mit gezählten 8 Kfz pro Stunde um ein Vielfaches unter den maximalen Belastungswerten der geringsten Entwurfskategorie für "befahrbare Wohnwege" von 30 Kfz bis 50 Kfz pro Stunde liege.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt X stellte mit Bescheid vom 26. Februar 2007 gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Sbg. LStG 1972, LGBl. Nr. 119, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2005, von Amts wegen fest, dass die Verkehrsbedeutung des F-Weges im Ausmaß der gelb dargestellten Fläche des beiliegenden Lageplanes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, der einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1 Sbg. LStG 1972) entspreche.

Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass Gemeindestraßen gemäß § 27 LStG 1972 eine verkehrsbedeutende Verbindungsfunktion zwischen einzelnen Siedlungen (dies könnten Stadtteilviertel oder auch Siedlungen im klassischen Sinn sein) hätten. Unter dem Begriff "Siedlung" werde bei Wortinterpretation jede menschliche Niederlassung zu verstehen sein (Hinweis auf Brockhaus 1999). Vor allem in größeren Städten führe die Differenzierung des Ortsbildes zur Bildung von Stadtvierteln. Auch die Stadt X kenne 33 Stadtteile, wie z.B. A oder P und auch Siedlungsbegriffe finde man in den Ortsbezeichnungen (z.B. F-Siedlung, W-Siedlung etc.). Was unter dem Begriff "Siedlung" zu verstehen sei und eine Abgrenzung zwischen den Begriffen "kleinere" und größere" Siedlung definiere das Landesstraßengesetz nicht. In den erläuternden Bestimmungen zur Regierungsvorlage 2001 zur Novelle LGBl. Nr. 92/2001 werde aber ausgeführt, dass unter kleinerer Siedlung wie auch vor der Novelle Ansiedlungen mit mindestens drei Objekten anzusehen seien. Dem seien mindestens fünf in Streulage erschlossene Objekte gleichzuhalten.

Der Begriff der größeren Siedlung sei im LStG 1972 nicht näher bestimmt und sei daher auszulegen. Als Maßstab zur Auslegung dieses Begriffes könne die vom selben Landesgesetzgeber formulierte Definition des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes über den Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (FELS), LGBl. Nr. 77/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2005, herangezogen werden. Nach dieser Definition gelte eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und gemäß § 18 BaupolizeiG mit Orientierungsnummern versehenen Bauten als "größere Siedlung". Im vorliegenden Fall seien über den F-Weg 21 bebaute, ständig bewohnte und mit Orientierungsnummern versehene Bauten direkt aufgeschlossen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall die über diesen Weg lediglich fußläufig aufgeschlossenen bebauten Liegenschaften W-Weg 7 und 11 hinzurechne, käme man nur auf 23 (und nicht auf 26). In der angeführten Definition würden weder unbebaute Liegenschaften noch nicht ständig bewohnte Bauten berücksichtigt. Es sei festzustellen, dass dem in Frage stehenden Weg insbesondere keine verkehrsbedeutende Verbindungsfunktion zwischen einzelnen Siedlungen oder als Stadtteilverbindung zukomme, sondern er nur reine Erschließungsfunktion habe, was auch durch ein schlüssiges Verkehrsgutachten untermauert werde. Der Weg sei bisher eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße gewesen, die eine reine Erschließungsfunktion für 21 unmittelbar aufgeschlossene bebaute Liegenschaften habe. Die Verkehrsbedeutung dieses Weges entspreche somit nicht der einer Gemeindestraße im Sinne des § 27 LStG 1972, nachdem die erforderlichen Tatbestandsmerkmale "größere Siedlung" und "verkehrsbedeutende Verbindungsfunktion" im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt seien.

Bei dem F-Weg handle es sich auf Grund seiner jahrzehntelangen allgemeinen und ungehinderten Nutzung durch Anrainer (auch von solchen, die kein verbüchertes Geh- und Fahrtrecht hätten), Besucher und sonstigen öffentlichen Verkehr (Zustellverkehr, Müllabfuhr etc.) um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b LStG 1972. Für Teilstücke bestehe sogar eine ausdrückliche Widmung. Grundsätzlich könne dieser Weg in seiner derzeitigen Rechtsform auch durch die Straßeneigentümer bzw. die aufgeschlossenen Liegenschaftseigentümer nach zivilrechtlichen Grundsätzen erhalten und betreut werden, wie das auch bei einer Vielzahl von anderen Privatstraßen im Stadtgebiet von X erfolge, wobei auch in diesen Fällen mehr als 20 bebaute Liegenschaften aufgeschlossen würden.

Die Straßenrechtsbehörde komme dennoch zum Ergebnis, dass diesem Weg die Verkehrsbedeutung einer Interessentenstraße zuzuerkennen sei. Öffentliche Interessenstraßen vermittelten gemäß § 31 Abs. 1 LStG 1972 den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis bestehe und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleineren Siedlung zu erwarten sei, zu höherrangigen Straßen. In der Stadt X gebe es 21 Interessentenstraßen (vorwiegend handle es sich dabei um Straßen, die keine Verbindungsfunktion hätten, wie Sackgassen oder reine Erschließungsstraßen wie auch der F-Weg) überwiegend innerhalb des verbauten Gebietes. Auch in den anderen Stadt- und Landgemeinden des Bundeslandes X gebe es sehr wohl auch im verbauten Gebiet Interessentenstraßen. Für eine öffentliche Interessentenstraße reichten nach den erläuternden Bestimmungen in der Regierungsvorlage der Novelle LGBl. Nr. 92/2001, zu § 31 LStG 1972, Ansiedlungen von mindestens drei Objekten oder bereits fünf selbst in Streulage erschlossene Objekte, wenn diesen eine bestimmte Verkehrsbedeutung zukomme. Die Verkehrsbedeutung werde dabei vor allem aus der Verkehrsfrequenz abgeleitet. Ein notwendiges Maß an Organisation werde ebenfalls angenommen. Erkennbar sei aber auch, dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen sei, einen engen Begriff einer öffentlichen Interessentenstraße zu schaffen. Dem F-Weg komme eine Verkehrsbedeutung zu, die der einer lokalen Erschließungsstraße entspreche. Wenngleich die festgestellte Verkehrsbedeutung sehr gering sei, bestehe für die Ansiedlung um den F-Weg, die dem Begriff einer kleinen Siedlung unterzuordnen sei, offenbar auch ein Organisationsbedürfnis zur zweckmäßigen Erhaltung der Straße. Die Verkehrsbedeutung dieses Weges entspreche daher dem einer öffentlichen Interessentenstraße.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde. Zum Berufungsvorbringen führte sie insbesondere aus, dass es nach dem Begriff "größere Siedlung" im FELS allein auf die bebauten, mit Ordnungsnummern versehenen Grundstücke ankomme. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen worden seien, den Parteien zur Kenntnis gebracht. Den Parteien sei ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die erstinstanzliche Behörde habe die Parteien in ihrem Recht auf Parteiengehör daher nicht verletzt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBl. Nr. 119/1972 (Wiederverlautbarung) in der Fassung LGBl. Nr. 58/2005, zur Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 1 findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, u.a. auf Gemeindestraßen (lit. b), öffentliche Interessentenstraßen (lit. c) und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (lit. d), Anwendung.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gilt als geschlossene Ortschaft im Sinne dieses Gesetzes das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

Gemäß § 27 leg. cit. vermitteln Gemeindestraßen den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. vermitteln die öffentlichen Interessentenstraßen den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.

Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. hat die Straßenrechtsbehörde auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann u.a. vom Eigentümer der Privatstraße gestellt werden. Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz.

Liegt eine solche Feststellung vor, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären.

Gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ist Partei im Verfahren außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 Salzburger Güter- und SeilwegeG 1970 handelt.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer an dem betroffenen Weg, ihnen kommt daher Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren zu. Sie machen geltend, dass das aufgeschlossene Areal keine "eigene Siedlung" darstelle. Das Areal sei ein Teil des großen, eine Einheit darstellenden Stadt- und Siedlungsgebietes und somit Teil der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LStG 1972. Derartige Teilbezeichnungen für Teile des einheitlichen Stadtgebietes könnten keine taugliche Grundlage im Sinne des LStG bilden, von einer Mehrzahl von (kleineren bzw. größeren) Siedlungen auszugehen bzw. daraus allenfalls eine gerechtfertigte Annahme von Interessentenstraßen abzuleiten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Es ist ohne Frage zutreffend, dass die Wohnhäuser, die sich am F-Weg befinden, keine abgeschlossene Siedlung gegenüber den in der Umgebung anschließenden Wohn- und sonstigen Gebäuden bilden, wie dies den einliegenden Lageplänen und Luftbildern zu entnehmen ist. Eine abgeschlossene Siedlung würde danach jedenfalls ein größeres bebautes Gebiet erfordern. In welcher Größe es anzunehmen wäre, wurde von den Behörden - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - nicht näher geprüft, ist aber auf Grund der sich daraus im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfolge nicht von Bedeutung. Geht man nämlich von dieser Rechtsansicht aus, dass der in Frage stehende Weg nur einen Teil einer Siedlung erschließt, dann wäre jedenfalls auch zu verneinen, dass er den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in der Stadtgemeinde X untereinander im Sinne des § 27 Abs. 1 leg. cit. vermittelt, wie es für eine Gemeindestraße u.a. kennzeichnend ist. Geht man von dieser von den Beschwerdeführern selbst vertretenen Rechtsansicht aus, kommt man gleichfalls zu der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Ansicht, dass dem in Frage stehenden Weg keine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße entspricht.

Dieser Schlussfolgerung entsprach aber auch die vom verkehrstechnischen Sachverständigen ermittelte Verkehrsbelastung auf dem in Frage stehenden Weg. Der Sachverständige stellte eine Verkehrsfrequenz von 51 bzw. 57 Kraftfahrzeugen pro Werktag fest, was eine maximale stündliche Verkehrsbelastung von acht Kraftfahrzeugen ergab. Dieses Straßenstück war nach den Ausführungen des Sachverständigen nach den "Rahmenrichtlinien für die Verkehrserschließung (RVS 2.04)" in die niedrigste Stufe "befahrbarer Wohnwege/Wohnstraßen" zu subsumieren, wobei bei dieser Kategorie von weit höheren maximalen Belastungswerten von 30 bis 50 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde, als für den Weg festgestellt, auszugehen ist. Auch wenn diese Rahmenrichtlinien nicht auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Kategorien der Interessentenstraße bzw. der Gemeindestraße abstellen, können sie zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung einer Straße herangezogen werden. Ein befahrbarer Wohnweg im Sinne dieser Richtlinie kann keinesfalls eine Gemeindestraße im Sinne des § 27 leg. cit. darstellen.

Festgestellt wird weiters, dass bei der Auslegung des Begriffes "größere Siedlung" im § 27 LStG 1972 auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Definition dieses Begriffes in dem Landesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande X, LGBl. Nr. 77/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2005 ("Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz"), herangezogen werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Regelungsinhalt und Regelungszweck dieses Gesetzes an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft. Nach diesem Gesetz soll ein bestimmtes höherwertiges Straßennetz im ländlichen Raum gefördert werden. Gemäß § 6 dieses Gesetzes sind dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen und Wege im Lande X zuzurechnen, die die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen (Abs. 1 lit. a). Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten u.a. Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen (§ 6 Abs. 4 lit. c). Letztere Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich auf Gemeindestraßen im Sinne des § 27 Abs. 1 LStG 1972.

Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz gilt als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und gemäß § 18 BaupolizeiG mit Orientierungsnummern versehenen Bauten. Ausgehend von dieser Definition waren nur die ständig bewohnten Bauten entlang des verfahrensgegenständlichen Weges heranzuziehen. Auf die diesbezüglich vertretene andere Ansicht der Beschwerdeführer war daher nicht näher einzugehen. Auch die von den Behörden vertretene Rechtsposition, das durch eine Erschließungsstraße erfasste Gebiet ständig bewohnter Bauten in einem geschlossen verbauten Stadtgebiet fiktiv als abgeschlossene Siedlung zu betrachten und in der Folge zu beurteilen, ob es einer größeren Siedlung im Sinne des dargelegten Begriffes vergleichbar ist oder nicht, führte im vorliegenden Fall dazu, dass nicht von einer Straße mit einer Verkehrsbedeutung, die einer Gemeindestraße zukommt, gesprochen werden konnte. Zutreffend hat daher schon der Bürgermeister keine Feststellung dahingehend getroffen, dass dem F-Weg die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme.

In ihrem, im angeführten Beschwerdepunkt genannten Recht auf Feststellung, dass der F-Weg eine Gemeindestraße sei, sind die Beschwerdeführer somit nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Juni 2009

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