Normen
PSchG NÖ 1973 §48 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;
VwRallg;
PSchG NÖ 1973 §48 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte der Obmann der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling (im Folgenden: Schulgemeinde) gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde Kammern im Liesingtal unter Hinweis auf die §§ 48 und 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-0 idF LGBl. 5000-14 (PSchG NÖ), eine Schulumlage (hier und in der Folge offenbar gemeint: Schulerhaltungsbeitrag) von S 42.500,-- fest.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: BH) gab der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 7. Juni 2000 statt und sprach aus, der bekämpfte Bescheid werde ersatzlos behoben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Schulgemeinde gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 19. September 2000 Folge und änderte den Bescheid der BH dahin ab, dass der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1999 keine Folge gegeben werde. Begründet wurde dies damit, dass der Schüler M. K. seinen Hauptwohnsitz (jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 1999/2000) in der beschwerdeführenden Gemeinde habe und auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der Polytechnischen Schule in Mödling wohne, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 PSchG NÖ für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages verwirklicht seien.
Über Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis mit 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192 (Slg. Nr. 15976/A) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. folgendes aus:
"§ 53 PSchG NÖ geht vom Begriff des 'ordentlichen Wohnsitzes', im Hinblick auf Art. 151 Abs. 9 B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 somit vom Begriff 'Hauptwohnsitz' aus (vgl. zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den 31. Dezember 1995 hinaus beibehaltenen - Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' in Landesgesetzen das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN).
Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art. 6 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 wie folgt definiert:
'(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.'
Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG lag. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet wird. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z. B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält. Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze; dieser ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Mit (Ersatz)Bescheid vom 11. September 2003 änderte die Landesregierung auf Grund der (wieder offenen) Berufung der Schulgemeinde den Bescheid der BH vom 7. Juni 2000 dahin ab, dass der Bescheid des Obmanns der Schulgemeinde vom 27. Oktober 1999 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2005 schrieb die Niederösterreichische Landesregierung (in Bestätigung des Bescheides des Obmannes der Schulgemeinde vom 24. März 2004 und Abweisung der dagegen erhobenen Berufung gegen den bestätigenden zweitinstanzlichen Bescheid der BH vom 3. Dezember 2004) der beschwerdeführenden Gemeinde - im Rahmen der endgültigen Kostenaufteilung - gemäß § 48 PSchG NÖ für den Schüler M. K. für das Schuljahr 1999/2000 einen Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von EUR 3.088,60 vor. Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, der (damalige) Schüler M. K. habe laut dem Zentralen Melderegister vom 14. Juli 1983 bis 15. November 2002 seinen Hauptwohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde (an einer näher bezeichneten Adresse), gemeinsam mit seinen Eltern, gehabt. Auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt sei er im Wohnheim A. N. in der Gemeinde Wienerwald untergebracht worden und habe im Schuljahr 1999/2000 die Polytechnische Schule in Mödling besucht. Die Familienverhältnisse seien zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht sehr positiv gewesen, woraus die Jugendwohlfahrtsmaßnahme resultiert habe. M. K. habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt und habe ein Mal im Monat nach Hause zu seinen Eltern fahren können. Der Schüler M. K. habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der beschwerdeführenden Gemeinde gesehen und habe dies durch die Aufrechterhaltung der Hauptwohnsitzmeldung als auch durch seine im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen zum Ausdruck gebracht. Nach Auskunft des Rechtsträgers des Wohnheimes A. N. sei regelmäßig vorgesehen, dass der Hauptwohnsitz der Schüler bei den Eltern verbleibe und sie dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt hätten.
Rechtlich führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, § 53 PSchG NÖ sei lediglich eine Bestimmung betreffend zumutbarer Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung anderer Gemeinden außerhalb des betreffenden Schulsprengels. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, habe § 53 leg. cit. in Übereinstimmung mit § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung gehe daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung bestanden habe bzw., falls dieser geändert werde, vom neuen Wohnsitz. Die Einweisung in ein Wohnheim sei naturgemäß "volle Erziehung" und bedinge, dass die Erziehungsberechtigung in diesem Ausmaß von den Kindeseltern bzw. einem Elternteil auf die Jugendwohlfahrt übergehe. Den Kindeseltern werde der weitere Kontakt zum Kind während des Heimaufenthaltes nur gewährt, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich bzw. positiv sei. Sei der Aufenthalt für das Kind im Jugendheim nicht mehr erforderlich, so könne das Kind wieder in den Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils zurückkehren. Jugendwohlfahrtsmaßnahmen seien nur für den unbedingt erforderlichen Teil der Erziehung und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum vorgesehen. Regelmäßige Kontakte durch Besucher, Telefonate, Briefe oder auch teilweiser Aufenthalt bei den Eltern in der elterlichen Wohnung seien von großer Wichtigkeit, um die Beziehung zu den Eltern zu erhalten und zu verbessern. Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt seien lediglich Hilfestellungen für Eltern und Kinder, die auf Grund der Beziehung zu den Eltern - unabhängig von der Intensität - ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz des Erziehungsberechtigten bzw. Elternteils hätten. Im Beschwerdefall habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Schüler M. K. seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Mit Beginn der Jugendwohlfahrtsmaßnahme seien die Kontakte zu den Eltern gering gehalten worden, was auch auf die große Distanz zurückzuführen gewesen sei sowie auf die bestehende Familienproblematik. Der Bezug zum Elternhaus sei jedoch weiterhin gegeben gewesen. Zum Aufenthalt im Wohnheim sei der Schüler M. K. gezwungen gewesen und habe diesen nicht selbst gewählt. Er habe auch nie die Absicht gehabt, im Wohnheim längerfristig zu verbleiben oder diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Es gebe auch keine erkennbaren Tatsachen, die auf eine dauerhafte Niederlassung am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung hinwiesen. Der Schüler habe gemäß § 53 PSchG NÖ lediglich auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Wohnheim A. N. gewohnt, von wo aus er die Polytechnische Schule Mödling besucht habe, ohne dort einen Hauptwohnsitz begründet zu haben. Da der Schüler seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 die Polytechnische Schule Mödling besucht habe und sein Hauptwohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde gelegen gewesen sei, welche auch am 1. Jänner 2004 (dem Zeitpunkt für die endgültige Aufteilung des Schulaufwandes) noch aufrecht gewesen sei, sei die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrags an die Gemeinde Kammern zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage genügt es, auf die Darstellung derselben im erwähnten hg. Vorerkenntnis vom 16. Dezember 2002 zu verweisen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass es nach dem Beschwerdevorbringen im Beschwerdefall nur darum geht, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages vorlagen; gegen die Höhe desselben bringt die Beschwerde nichts vor.
2.1.2. Weiters ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Gemeinde in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 24. Mai 2005 explizit erwähnte, dass zu Schulbeginn 1999/2000 der Hauptwohnsitz des Schülers M. K. im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gewesen sei. Nach diesem Vorbringen durfte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass - wie auch durch die Hauptwohnsitz-Meldung im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gestützt - der Schüler M. K. jedenfalls vor seinem Schulbesuch im Jahr 1999/2000 in Mödling seinen Hauptwohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde hatte.
Damit war nur mehr zu klären, ob der Schüler M. K. im Laufe des Schuljahres 1999/2000, und zwar vor dem für die endgültige Kostenaufteilung nach § 46 Abs. 3 PSchG NÖ maßgeblichen 1. Jänner 2000 (Vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0132), seinen Hauptwohnsitz nicht mehr im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde hatte, ob er diesen also aufgegeben hat.
2.2.1. Die belangte Behörde konnte dabei zugrunde legen, dass aus einer im Akt erliegenden "Einweisungsverfügung" vom 2. November 1998 hervorgeht, dass der Jugendwohlfahrtsbehörde mit Vereinbarung vom 15. September 1998 die Obsorge betreffend M. K. hinsichtlich Pflege und Erziehung übertragen und die Einrichtung A. N. mit Sitz in 4484 K. von der Bezirkshauptmannschaft Leoben zur Ausübung der Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung für M. K. bevollmächtigt wurde.
Der angefochtene Bescheid enthält zwar keine Feststellungen, ab wann M. K. im Gebiet der Gemeinde W. in Niederösterreich wohnte, zum Beginn des im Beschwerdefall maßgeblichen Schuljahres 1999/2000 konnte der Aufenthalt von M. K. jedoch noch nicht länger als ein Jahr gedauert haben.
Auch der Verwaltungsgerichtshof legt dies seinen weiteren Überlegungen zugrunde.
2.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lässt schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 PschG NÖ erkennen, dass der Gesetzgeber von der Überlegung geleitet war, dass die Wohnungsnahme eines Schülers auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, die typischerweise auch einen Schulbesuch nach sich zieht, nicht per se den Verlust des bisherigen Hauptwohnsitzes des von der Maßnahme betroffenen Schülers nach sich zieht.
Auf den Beschwerdefall übertragen ergibt sich daraus, dass es besonderer Umstände bedurft hätte, die dazu geführt hätten, dass der durch Hauptwohnsitzmeldung im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde dokumentierte Hauptwohnsitz des Schülers M. K. nach Beginn des Schuljahres 1999/2000 verloren gegangen wäre.
Die von der belangten Behörde veranlasste Einvernahme des Schülers (durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 14. Februar 2005) bot für die Annahme des Verlusts des Hauptwohnsitzes im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde keinen Hinweis, gab der Befragte doch an, dass er seinen Hauptwohnsitz weiterhin im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gehabt habe, ein Mal im Monat zu den Eltern habe fahren können und jederzeit Möglichkeit zum telefonischen Kontakt gehabt habe. Dass die Mutter des Schülers bei ihrer Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben die Auffassung vertreten hatte, der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Schülers sei im Gebiet der Gemeinde W. gelegen gewesen, weil dieser während der Zeit der Unterbringung kaum zu Hause gewesen sei und der Kontakt zum Elternhaus nicht sehr eng gewesen sei, reicht vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund des § 53 Abs. 1 PschG noch nicht aus, den Verlust des vom Schüler bekräftigten Mittelpunktes der Lebensbeziehungen im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde etwas mehr als ein Jahr nach Beginn der Maßnahme der Jugendwohlfahrt anzunehmen.
Wenn die belangte Behörde daher unter Heranziehung der Angaben des Schülers M. K. und im Hinblick auf das Fehlen besonderer Umstände, die für die Begründung eines (ausschließlichen) Mittelpunktes der Lebensbeziehungen am Ort der Unterbringung seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 sprechen könnten - auch die Beschwerde zeigt solche nicht auf -, die Auffassung vertrat, der Hauptwohnsitz des Schülers M. K. sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde aufrecht erhalten worden, kann dies im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 31. März 2009
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