VwGH 2008/16/0030

VwGH2008/16/003023.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des FT in L, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in 6971 Hard, Hofsteigstraße 89, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. August 2007, Zl. Jv 2830-33/07, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
VwRallg;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 290,69 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (als Vermieter) erhob zu 6 C 958/06t beim Bezirksgericht Dornbirn Mietzins- und Räumungsklage gegen seinen Mieter, wobei der Streitwert in der Klage für die Anwendung des GGG mit insgesamt EUR 5.239,-- angegeben war. Die Gerichtsgebühr gemäß TP 1 GGG wurde im Einziehungsweg entrichtet.

In der Streitverhandlung vom 21. Dezember 2006 schlossen die Streitteile einen Vergleich folgenden Inhaltes:

"1. Der Beklagte verpflichtet sich an den Kläger zu Handen des Klagevertreters auf dessen Bankverbindung bei der Raiffeisenbank Bodensee BLZ 37.431, Kontonummer xxx, bis 15.01.2007 bei sonstiger Exekution einen Betrag von Euro 3.105,-- zu bezahlen, welcher sich wie folgt zusammen setzt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisse darf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu § 1 GGG).

Da auch im vorliegenden Fall im Vergleichstext kein zeitlicher Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses vereinbart wurde, bietet er keinen Anlass dafür, hier eine andere Entscheidung zu treffen als im zitierten Vorerkenntnis Zl. 2007/16/0029.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

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