Normen
GdBedG OÖ 1982 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §39 Abs1 Z2 idF 1996/052;
GdBedG OÖ 1982 §40 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §40;
GdBedG OÖ 1982 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §39 Abs1 Z2 idF 1996/052;
GdBedG OÖ 1982 §40 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §40;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1962 geborene mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: der Mitbeteiligte) stand seit 1. Juli 1992 als Sicherheitswachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Seit Mai 1994 war der Mitbeteiligte wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Der von der Beschwerdeführerin um Begutachtung ersuchte Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden konstatierte am 28. Juni 1994 beim Mitbeteiligten eine psychoreaktive Störung bei bestehender depressiver Symptomatik und gelangte zum Schluss, dass eine Dienstfähigkeit des Mitbeteiligten derzeit nicht gegeben sei.
Am 13. Dezember 1994 erfolgte eine weitere Untersuchung durch diesen Amtsarzt; er gelangte zur Beurteilung, beim Mitbeteiligten bestehe ein Zustand nach Erschöpfungsdepression mit weitgehender Stabilisierung. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte wieder ausreichend dienstfähig sei.
Offenbar nachdem das Gutachten im Amt der Beschwerdeführerin eingelangt war, übergab der Mitbeteiligte im Rahmen einer Vorsprache bei der Beschwerdeführerin ein von ihm verfasstes und unterfertigtes Schreiben folgenden Wortlautes (die Namen wurden in den folgenden Zitaten anonymisiert):
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Ich, der Mitbeteiligte, geb. am 23.5.1961 in Bad Ischl, entsage mit 31. Jänner 1995 den Dienst bei der Stadtgemeinde Gmunden, Abt. Städt. Sicherheitswache.
Der Erholungsurlaub für 1994 bzw. 1995 wurde in natura verbraucht.
Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift des Mitbeteiligten)"
Am 20. Dezember 1994 langte beim Amt der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben des Mitbeteiligten mit folgendem Wortlaut ein:
"Betr. Kündigung des Dienstverhältnisses, Widerruf Ich habe mein Dienstverhältnis bei der Stadtgemeinde Gmunden
nach Besprechung mit Amtsarzt T. (BH-Gmunden) am 13.12.1994 gekündigt (Urlaub bis 31.1.1995).
Hiermit widerrufe ich diese Kündigung."
Am 3. Jänner 1995 erhielt der Mitbeteiligte folgendes Schreiben des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrter Herr Mitbeteiligter!
Ihre Dienstentsagung vom 13.12.1994 wird nach § 40 Abs. 1 des O.ö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. Nr. 1., i.d.g.F.
angenommen.
Die Wirksamkeit des Austrittes aus dem Dienstverhältnis zur
Stadtgemeinde Gmunden wird mit 31. Jänner 1995 festgesetzt.
Nach § 40 Abs. 2 O.ö. Gemeindebedienstetengesetz 1982,
LGBl. Nr. 1, verlieren Sie mit 31. Jänner 1995 alle mit dem Beamtendienstverhältnis verbundenen Rechte.
Der eingereichten Dienstentsagung kann zugestimmt werden, da gegen Sie keine Weigerungsgründe vorliegen.
Die Städt. Lohnverrechnung wird angewiesen, die Auszahlung
der Bezüge mit 31. Jänner 1995 einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Bürgermeister "
Hierauf rief der Mitbeteiligte am selben Tag beim Amt der Beschwerdeführerin an und erklärte fernmündlich, die Dienstentsagung "gemäß den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes mündlich" zu widerrufen.
Mit Erledigung vom 26. Jänner 1995 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten mit, die als "Widerruf der Kündigung" bezeichnete Eingabe vom 19. Dezember 1994 bzw. der telefonisch eingebrachte Widerruf vom 3. Jänner 1995 könnten nicht als solche zur Kenntnis genommen werden, weil hiefür keine gesetzlichen Grundlagen vorgesehen seien.
In seinem Schreiben vom 30. Jänner 1995 erklärte der Mitbeteiligte, gegen die Erledigung der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 1995 "Einspruch" zu erheben.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin beschloss in seiner Sitzung vom 3. April 1995, die Dienstentsagung des Mitbeteiligten vom 13. Dezember 1994 anzunehmen. Hievon setzte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten mit Erledigung vom 18. April 1995 in Kenntnis.
In seiner an das Stadtamt der Beschwerdeführerin gerichteten Eingabe vom 17. Februar 1996 begehrte der Mitbeteiligte die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Bestand seines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin, weil er der Meinung sei, dieses Dienstverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Weiters brachte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte am 30. Juni 1997 im Hinblick auf den zu erwartenden Feststellungsbescheid eine umfangreiche Stellungnahme ein. Schließlich beantragte er in seiner Eingabe vom 28. Oktober 1997 die Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens (betreffend die Dienstentsagung), weil er - laut einer Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - am 13. Dezember 1994 keine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit gehabt habe und die Dienstentsagungserklärung daher nichtig sei.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1998 sprach der Gemeinderat der Beschwerdeführerin aus, den Antrag auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses abzuweisen und festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten seit 31. Jänner 1995 beendet sei. Die Dienstentsagung vom 13. Dezember 1994 sei rechtswirksam, der "Widerruf der Kündigung" vom 19. Dezember 1994 sei dagegen rechtlich unwirksam. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 biete keine Möglichkeit, eine Dienstentsagung zu widerrufen.
Auf Grund der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. November 1998 den Erstbescheid auf, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 78 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 in die Kompetenz des Stadtrates falle und der Mitbeteiligte daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
Hierauf sprach der Stadtrat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26. Februar 1999 aus, den Antrag auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses abzuweisen und festzustellen, dass das Dienstverhältnis seit 31. Jänner 1995 beendet sei. Begründend führte der Stadtrat im Wesentlichen aus, dem am 20. Dezember 1994 vom Mitbeteiligten eingebrachten Widerruf fehle jegliche Rechtsgrundlage. Das Dienstverhältnis zwischen dem Mitbeteiligen und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 31. Jänner 1995 beendet worden.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. September 1999 ab und stellte in Bestätigung der Entscheidung des Stadtrates fest, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten seit 31. Jänner 1995 beendet sei. Begründend wurde nach umfangreicher Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 biete keine Möglichkeit, eine Dienstentsagung durch den ausgeschiedenen Beamten zu widerrufen. Die Dienstentsagungserklärung sei der Stadt Gmunden mit Kenntnisnahme des Bürgermeisters am 13. Dezember 1994 zugegangen. Nach der Oberösterreichischen Gemeindeordnung sei der Bürgermeister der Beschwerdeführerin deren passiver Vertreter. Nach der Geschäftsordnung der Beschwerdeführerin falle die Entgegennahme von Schriftstücken und Erklärungen in die Zuständigkeit der Abteilung Allgemeine Verwaltung, zu der auch die Einlaufstelle zähle. Der Leiter der Personalabteilung des Stadtamtes, dem der Mitbeteiligte die schriftliche Dienstentsagungserklärung übergeben habe, sei gleichzeitig Leiter der Abteilung Allgemeine Verwaltung und damit zur Empfangnahme dieser Dienstentsagungserklärung berechtigt gewesen. Mit Überreichung der schriftlichen Erklärung an den Leiter der Personalabteilung sei daher die Dienstentsagungserklärung zugegangen und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerruflich gewesen. Unter Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze ergebe sich aus § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, dass es sich bei der Dienstentsagung um einen zweiseitigen Vertrag handle. Die Annahmefrist ergebe sich entweder daraus, dass der Antragsteller dem Empfänger des Antrages eine bestimmte Frist zur Annahme setze, oder aus dem Gesetz selbst. Erfolge keine solche Fristsetzung und ergebe sich eine Frist auch nicht aus dem Gesetz, könne der Empfänger des Anbotes dieses binnen einer angemessenen Frist annehmen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich freilich ohnedies aus § 40 Abs. 1 leg. cit., dass die Annahmefrist jedenfalls vier Wochen betrage. Der Antrag des Beamten auf Dienstentsagung gelte als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert werde. Ein Widerruf der Dienstentsagung bzw. eine Zurückziehung des Antrages auf Dienstentsagung komme innerhalb dieser vier Wochen nicht in Betracht. Nach Ablauf dieser Frist gelte aber der Antrag von Gesetzes wegen als angenommen, dies auch für den Fall, dass eine der rechtlichen Möglichkeiten für die Nichtannahme bestanden hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde; mit dem angefochtenen Bescheid gab sie der Vorstellung Folge und hob den Bescheid vom 17. September 1999 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin. Nach kurzer Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, des bisherigen Verfahrensganges und der Bestimmung des § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 führte die belangte Behörde aus, der Wortlaut der genannten Bestimmung entspreche (mit Ausnahme der Änderung des Wortes "Gemeindeausschuss" auf das Wort "Gemeinderat") wortgetreu dem § 40 Abs. 1 in der Stammfassung dieses Gesetzes und orientiere sich im Wesentlichen an den analogen Bestimmungen der §§ 84 und 85 der Dienstpragmatik zur Austritterklärung eines Bundesbeamten. Die inzwischen im Bundes- und Landesdienstrecht erfolgten einschlägigen Dienstrechtsänderungen seien durch den Landesgesetzgeber für das Gemeindedienstrecht bisher nicht übernommen worden. Auch eine Dienstentsagung gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. könne gleich jedem Antrag auf Erlassung eines Verwaltungsaktes bis zu dessen Stattgebung, im vorliegenden Fall die sonstige ausdrückliche Annahme durch den Gemeinderat vor dem Verstreichen der im § 40 Abs. 1 leg. cit. festgesetzten Frist von vier Wochen bzw. der ungenützte Ablauf dieser Frist, oder bis zur bescheidmäßigen Verweigerung der Annahme innerhalb dieser Frist widerrufen werden. Unbestritten sei, dass die schriftliche Dienstentsagung am 13. Dezember 1994 und der schriftliche Widerruf der Dienstentsagung am 20. Dezember 1994 beim Amt der Beschwerdeführerin eingelangt seien und der für die Annahme oder Verweigerung dieser Dienstentsagung zuständige Gemeinderat bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen habe. Durch den zulässigen und rechtzeitigen schriftlichen Widerruf habe ab diesem Zeitpunkt der Gemeindebehörde keine Dienstentsagung mehr vorgelegen. Der Mitbeteiligte stehe daher weiterhin als Gemeindewachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Weiters hat der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, "den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in Verbindung mit §§ 99, 102 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 verletzt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin, dass keine Widerrufsmöglichkeit der Dienstentsagung bestanden habe und daher das Dienstverhältnis zum 31. Jänner 1995 geendet habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0289, im Gegensatz zu dem zu § 84 der Dienstpragmatik ergangenen Erkenntnis VwSlg. 8821/A - zu § 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vor der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 (BDG 1979) - ausgesprochen, dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Widerrufbarkeit der Austrittserklärung nicht gegeben wäre. Diese Bestimmung sehe ebenso wie § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 keine Widerrufsmöglichkeit einer Austrittserklärung vor. Der Bundesgesetzgeber habe sich durch das neuere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes veranlasst gesehen, § 21 BDG 1979 dahingehend zu ergänzen, dass ein Beamter seine Austrittserklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen könne. Hingegen habe der Landesgesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen, angesichts der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 entsprechend zu ändern.
Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin die Dienstentsagungserklärung jedenfalls mit Kenntnisnahme durch ihren Bürgermeister am 13. Dezember 1994, der nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 passiver Vertreter sei, zugegangen. Unter Zugrundelegung der Geschäftsordnung der Beschwerdeführerin sei die Dienstentsagungserklärung sogar schon mit Überreichung an den Leiter der Personalabteilung zugegangen und daher nicht mehr widerruflich gewesen. Unter Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze ergebe sich aus § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, auf welche mangels öffentlichrechtlicher Regelungen zurückzugreifen sei, dass es sich bei einer Dienstentsagung um einen zweiseitigen Vertrag handle. Gemäß § 862 dritter Satz ABGB könne ein Antrag während der Annahmefrist nicht widerrufen werden. Die Dauer der Annahmefrist ergebe sich entweder aus der Bestimmung durch den Empfänger oder aus dem Gesetz; subsidiär könne der Empfänger das Anbot binnen einer gemessenen Frist annehmen. § 40 Abs. 1 leg. cit. sehe eine Annahmefrist von vier Wochen vor, sodass ein Widerruf der Dienstentsagung innerhalb dieser Frist nicht in Betracht komme. Nach Ablauf dieser Frist gelte aber der Antrag von Gesetzeswegen als angenommen, sodass für einen Widerruf von vornherein kein Raum bleibe.
Weiters sei nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die mangels öffentlich-rechtlicher Regelungen heranzuziehen sei, von der Zulässigkeit einer terminisierten Dienstentsagung auszugehen.
Schließlich scheide eine Anfechtung der Dienstentsagung wegen Irrtums aus, weil auf Seiten des Mitbeteiligten in der Erwartung eines Dienstantrittes bei einer anderen Körperschaft allenfalls ein Motivirrtum gelegen habe. Zudem lägen die weiteren Voraussetzungen des § 871 ABGB für eine Irrtumsanfechtung nicht vor.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 lautet, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz:
"III. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane 1. Abschnitt
Gemeinderat
§ 43
Aufgaben
(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
...
2. Abschnitt
Gemeindevorstand
§ 56
Aufgaben
(1) Der Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.
(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:
...
5. die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse im Einzelfall, ...
...
3. Abschnitt
Bürgermeister
§ 58
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner
...
5. die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse.
..."
Das (Oberösterreichische) Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 44/1952, hatte - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 1.
Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Bediensteten einer Gemeinde (eines Ortsgemeindenverbandes) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung. ...
...
§ 2.
(1) Soweit allgemein auf die für die Landesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen wird und solche Bestimmungen nicht bestehen, sind die einschlägigen Bestimmungen für Bundesbeamte gleicher Vorbildung und Verwendung sinngemäß anzuwenden.
...
Dienstentsagung
§ 40.
(1) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und bedarf der Annahme durch den Gemeindeausschuss. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Dienststrafverfahren einzuleiten oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung gebracht sind.
(2) Durch die Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine Familienangehörigen alle mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte."
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 44/1952, wurde mit Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981, LGBl. Nr. 1/1982, "neu verlautbart" und lautet, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz (§ 39 in der Fassung LGBl. Nr. 52/1996, § 78 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 96/1985):
"Gemeindebedienstetengesetz 1982
...
§ 1
Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung. Öffentliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind
- a) die Beamten,
- b) die Vertragsbediensteten.
...
§ 2
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) die landesrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechtes) der Landesbeamten regeln, sinngemäß anzuwenden. ...
....
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 39
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
...
2. Dienstentsagung (§ 40),
...
Dienstentsagung
§ 40
(1) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und bedarf der Annahme durch den Gemeinderat. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Annahme darf nicht verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Dienststrafverfahren einzuleiten oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung gebracht sind.
(2) Durch die Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine Familienangehörigen alle mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte.
...
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde;
Zuständigkeit
§ 78
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechtes (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechtes) der Beamten der Gemeinde der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes fallen auch alle als Aufgabe der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten."
Sowohl die Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung, Beilage 135/1951 zum stenographischen Protokoll des Oberösterreichischen Landtages, XVII. Gesetzgebungszeit, als auch der Bericht des Gemeinde- und Verfassungsausschusses, Beilage 200/1952 zum stenographischen Protokoll des Oberösterreichischen Landtages, XVII. Gesetzgebungszeit, führen zum (Oberösterreichischen) Gemeindebedienstetengesetz aus, die Bestimmungen des Gesetzes seien so gefasst, dass wesentliche Abweichungen von den für die öffentlichen Angestellten des Bundes und des Landes geltenden Vorschriften (einschließlich der Besoldungsvorschriften) vermieden würden, sodass Schwierigkeiten von vornherein ausgeschaltet seien, die sonst auftreten könnten, wenn das im Art. 21 B-VG vorgesehene Grundsatzgesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht und das im Art. 120 B-VG vorgesehene Bundesverfassungsgesetz über die weiteren Grundsätze für die Organisation der Verwaltung erlassen würden.
Nach § 84 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, war der Beamte berechtigt, seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hatte. Diese Erklärung musste schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedurfte die Austrittserklärung der Annahme durch die nach den geltenden Vorschriften berufene Stelle. Die Annahme einer solchen Erklärung konnte an die Bedingung der ordnungsgemäßen Amtsübergabe geknüpft werden. Nach Abs. 3 der Bestimmung durfte die Annahme der Austrittserklärung nur verweigert werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung stand oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftete. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung konnte auch ein Beamter des Ruhestandes freiwillig aus dem Verhältnis austreten.
In seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1970, B 283/70 (= Slg. 6323), sprach der Verfassungsgerichtshof betreffend die Bestimmung des § 84 der Dienstpragmatik aus, er könne nicht finden, dass die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austrittserklärung vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte. Die Unwiderruflichkeit einer abgegebenen Willenserklärung hätte vom Gesetz angeordnet werden müssen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen habe, solche mit Hilfe der am Zwecke des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung zu erschließen. Aber auch eine solche Auslegung des Inhaltes der §§ 84 bis 86 der Dienstpragmatik über die Auflösung des Dienstverhältnisses liefere keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwiderruflichkeit und des Erfordernisses der Schriftform des Widerrufes.
In seinem Erkenntnis vom 5. Mai 1975, Zl. 788/74 (= Slg. 8821/A), sprach auch der Verwaltungsgerichtshof aus, eine Austrittserklärung gemäß § 84 der Dienstpragmatik könne gleich jedem Antrag auf Erlassung eines Verwaltungsaktes - als solcher sei auch die nicht bescheidmäßige Annahme anzusehen - bis zu deren Stattgebung, das sei die sonstige ausdrückliche Annahme vor dem Verstreichen der im § 85 Abs. 1 der Dienstpragmatik festgesetzten vier Wochen bzw. der unbenützte Ablauf dieser Frist, oder bis zur bescheidmäßigen Verweigerung der Annahme widerrufen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 6323/1970 ebenfalls nicht finden können, dass die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austritterklärung gemäß § 84 der Dienstpragmatik vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Mitbeteiligten am 13. Dezember 1994 abgegebene Dienstentsagungserklärung nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften widerrufbar war. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen die Handlungsfähigkeit des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Widerrufes seiner Dienstentsagungserklärung nicht in Zweifel.
Die im § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 getroffene Bestimmung über die Auflösung des (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisses durch Dienstentsagung stellt eine abschließende Regelung des Auflösungstatbestandes nach § 39 Abs. 1 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 dar, sodass eine Heranziehung der das Dienstrecht der Landesbeamten regelnden landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. (im vorliegenden Fall des § 15 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994) nicht in Betracht kommt.
Im Hinblick auf die zitierten Materialien zum Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 44/1952, wonach die Bestimmungen dieses Gesetzes so gefasst seien, dass wesentliche Abweichungen von den für die öffentlichen Angestellten des Bundes - zum damaligen Zeitpunkt insbesondere die Dienstpragmatik - und des Landes (noch das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, verwies in seinem § 2 Abs. 1 auf im Zeitpunkt seines Beschlusses für das Dienstrecht maßgebende Bundesgesetze und als Gesetze des Bundes geltende sonstige Vorschriften) geltenden Vorschriften vermieden würden, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch die Erklärung einer Dienstentsagung, die als Antrag schriftlich einzubringen ist, gleich dem Antrag auf Erlassung eines Verwaltungsaktes bis zu deren Stattgebung, daher bis zur Annahme durch den Gemeinderat oder - mangels ausdrücklicher Annahme - vor dem Verstreichen der im § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 gesetzten Frist oder bis zur bescheidmäßigen Verweigerung der Annahme widerrufen werden kann (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1975). Dieses Interpretationsergebnis wird dadurch gestützt, dass § 40 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982 für die Dienstentsagung ausdrücklich einen schriftlichen Antrag vorsieht, der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses gerichtet ist.
Ausgehend von der Widerrufbarkeit der Dienstentsagungserklärung konnte daher der Mitbeteiligte seine Entsagung vom 13. Dezember 1994 bis zu der im § 40 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Annahme durch den Gemeinderat oder innerhalb des ungenützten Ablaufes der vierwöchigen Frist widerrufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die Widerrufbarkeit der Erklärung auch nicht durch die "Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze" eine Einschränkung erfahren, weil eine Ergänzung dieser Regelung weder durch andere öffentlichrechtliche Vorschriften noch durch "zivilrechtliche Grundsätze" in Betracht kommt.
An der Widerrufbarkeit der Dienstentsagungserklärung (bis zur (bescheidmäßigen) Annahme durch den Gemeinderat oder bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist) änderte auch der vom Mitbeteiligten gewählte Termin für die Auflösung des Dienstverhältnisses nichts.
Angesichts des wirksamen Widerrufes der Dienstentsagungserklärung erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Argument der Beschwerdeführerin betreffend die Relevanz eines Motivirrtums.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 15. Mai 2002
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